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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0141
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das Kloster unter seiner Ordensregel und seinem Abte in allen Belangen gefestigt und
ungestört immer bestehen solle. Aus diesem Grunde wollten wir dem ehrwürdigen Abte
Salemann, der in dem Kloster durch unsere Wahl inthronisiert ist, auf seine Bitte diese
kaiserliche Urkunde ausstellen lassen. Unserer kaiserlichen Vorgänger, nämlich des erha-
benen und großen Karl und des frommen Ludwig Güte nachahmend, gestatten wir den
Mönchen jenes Klosters die geordnete Abtwahl und unterstellen die Abtei in allen Be-
langen der Gewalt der Äbte, zum Gemeinwohl der Mönche, welche dort Gott dienen.
Wir bestimmen auch, daß der Bischof, in dessen Sprengel das Kloster gelegen ist, unter
keinen Umständen dort eindringen oder die Mönche unvernünftigerweise beunruhigen
dürfe. Von den Gütern des Klosters, die unter der Botmäßigkeit unserer Herrschaft ste-
hen, dürfen keine Abgaben erhoben werden. Kein Beamter, Richter oder sonstige Person
hat in allen Besitzungen des wiederholt genannten Klosters eine Amtshandlung oder ein
Geschäft vorzunehmen, außer mit Willen und Bewilligung des Abtes. Rechte, welche
bisher dem Staatsschatz zustanden, gehen auf unseren Befehl ungeschmälert in die Ver-
fügung des Klosters über. Allen Menschen insgesamt verbieten wir durch diese Immuni-
tätserklärung ausdrücklich, Klosterleute, ob Freie oder Unfreie, die auf den Hoheits-
gebieten des Klosters wohnen, vorzuladen, ihre Besitzungen ohne Beschluß des Abtes
zu betreten, sie zu verhören, Bauwerke auf diesen Liegenschaften zu errichten, Bußen
oder Steuern einzuheben oder sonstwie rechtsverletzende Handlung vorzunehmen. Für
alle Zeiten werden wir alle an solchem oder ähnlichem Unterfangen zu hindern wissen.
Abt und Mönche sollen all das Eigentum, das zum Kloster gehört, unter unserem Schutz
in jener gesicherten Ordnung besitzen, welche sie befähigt, in voller Freiheit für das
Wohlergehen unseres Reiches und unser eigenes Heil zu Gott zu beten. Zur Bekräftigung
und bleibenden Gültigkeit dieser kaiserlichen Urkunde haben wir sie mit dem Abdruck
unseres Siegelringes fertigen lassen und eigenhändig unterschrieben. Monogramm unseres
Herrn Otto, des erhabensten Kaisers und allezeit Mehrers des Reiches. Ich, der Kanzler
Willigis habe im Auftrage des Erzkaplans Ruotbert gegengezeichnet. Gegeben am 27. De-
zember im Jahre 972 nach unseres Herrn Jesu Christi Menschwerdung, in der 15. Indik-
tion, im 37. Jahre der Regierung des frommen Kaisers Otto. Gegeben in Frankfurt.
Möge viel Glück daraus erstehen. Amen.

VERMERK 79

Dem Kaiser Otto dem Großen (936, Aug., S. bis 973, Mai, 7.) folgte sein Sohn Otto II.
(gest. 983, Dez. 7.), welcher noch zu Lebzeiten des Vaters in Rom als Kaiser ausgerufen
wurde (961 erwählter König, 967 Krönung). Wegen der ruhmreichen Schlachten, die er
den Sarazenen lieferte, erhielt er den Beinamen „Bleicher Tod der Sarazenen". Auch er hat
nach dem Vorbild seines Vaters dem Lorscher Kloster eine Freiheitsurkunde auf Bitten
des vorgenannten Abtes Salemann gegeben.

URKUNDE 79 (Reg. 3586)

Vorschrift Ottos II. über die Lorscher Unabhängigkeit

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Otto, durch Gottes waltende
Güte Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen
und den zukünftigen, sei bekannt gemacht, daß wir um der Liebe Gottes und unseres
 
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