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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0148
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142

Zeit beständig bleibe, haben wir sie schreiben, mit dem Abdruck unseres Siegelringes fer-
tigen lassen und eigenhändig unterschrieben. Monogramm unseres Herrn Otto, des ruhm-
reichsten Königs. Ich, der Bischof und Kanzler Hildibald, habe an Stelle des Erzbischofs
Willigis gegengezeichnet. Gegeben am Feste des Hl. Nazarius (12. Juni) im Jahre 995
nach des Herrn Fleischwerdung, in der 8. Indiktion, im 12. Jahre der Regierung Ottos III.
Geschehen zu Franconofurt (Frankfurt a. M.), glücklich gefertigt. Amen.

VERMERK 85

Durch derartige und außerordentlich bedeutende kaiserliche und apostolische Privi-
legien hat Abt Salemann sowohl für die Freiheit als auch den Unterhalt seines Klosters
gesorgt. Er erlangte auch von anderen römischen Päpsten während seiner Regierungszeit,
nämlich von Johannes (XV., 145. Papst, 985—996) und Gregor (V., 146. Papst, 996—999)
Freiheitserklärungen mit folgendem Inhalt:

URKUNDE 85 (Reg. 3591)

Papst Johannes über die Freiheit des Lorscher Klosters

Johannes, Bischof, Knecht der Knechte Gottes, an den im Herrn geliebten Sohn Sale-
mann, den gottesfürchtigen Abt des ehrwürdigen Klosters Lorsch und seine Nachfolger auf
ewiglich. Im Kloster ruht der Leib des Hl. Nazarius, des hochgeschätzten Märtyrers. Es
ist zu Ehren der heiligen Apostel Petrus und Paulus und zugleich auch des heiligen Mär-
tyrers Nazarius geweiht. Es geziemt der apostolischen Kirchenlenkung, denjenigen, die
durch fromme Gottesverehrung sich auszeichnen, mit wohltätiger Liebe beizustehen und
der Gesinnung der Bittsteller durch freudige Ergebenheit Zustimmung zu erteilen. Aus
solcher Gnadenerweisung fließt der höchste Lohn, der von Gott, dem Schöpfer aller, als
Vergeltung erwiesen wird, wenn die ehrwürdigen und in geeigneter Weise eingerichteten
Stätten durch unsere apostolische Machtvollkommenheit in einen zweifellos besseren Zu-
stand gebracht werden. Weil nun also die lobenswerte Bescheidenheit euerer Hoheit uns
gebeten hat, aus Zuneigung zu unserem geliebten Sohne Otto III., dem Herrn und
Kaiser, und seiner geliebten Mutter Theophano, der Herrin Adelheid, seiner Großmutter,
unserer geistlichen Töchter, das vorgenannte Kloster zu stärken, gewähren und bestätigen
wir dies euch, euren unmittelbaren und mittelbaren Nachfolgern, wie oben ausgeführt.
Wir bestimmen, daß das Besitztum des Klosters, alle seine bewegliche und unbewegliche
Habe, alles Zubehör, das bezeichnet oder genannt werden kann, von der gegenwärtigen
dritten Indiktion an jenem heiligen Kloster zu verbleiben habe. Wir bekräftigen unsere
Bestimmung in der Weise, daß wir auch alle städtischen oder ländlichen Ortschaften mit
ihren Liegenschaften, Baulichkeiten, Häusern und Höfen, Weingütern und Ländereien,
Burgen, Feldern, Wiesen, Weiden, Wäldern, Forsten, fruchtbaren und unfruchtbaren
Bäumen verschiedener Art, Brunnen, Quellen, Bächen und anderen Gewässern, Mühlen,
Fischteichen, bepflanzten und unbepflanzten Gütern, zugleich mit den Bauern und ihren
Sippen, mit Zehnten und gewöhnlichen Abgaben und allen Vermögenswerten, welche auf
irgendeine Weise zu jenem Kloster gehören oder gehören müssen, bestätigen. Von jetzt an
bis an das Ende aller Zeiten sprechen wir euch dies alles so zu, wie es euch von unserem
Vorgänger und heiligstem Herrn, Papst Benedikt VII., durch Vollmachtsurkunde gewährt
wurde. In gleicher Weise überlassen und bestätigen auch wir euch und euren Nachfolgern
 
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