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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0155
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149

URKUNDE 91 (Reg. 3599)

Heinrich II. verleiht das Marktrecht für Oppenheim

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, durch Gottes gnädige
Güte König. Kund und zu wissen sei allen unseren Getreuen, den gegenwärtigen und den
zukünftigen, daß der Lorscher Abt Bobbo mit einem Anliegen und einer Bitte an uns
gelangte. Das Kloster beziehungsweise die Reichsabtei Loresheim (Lorsch) ist zu Ehren
des heiligen Märtyrers Nazarius errichtet und besitzt im Wormesveld (Wormsgau), in der
Grafschaft des Gaugrafen Zeizolf eine Ortschaft namens Oppenheim. Dem Abte und
seinen Nachfolgern, die jeweils dort ordnungsmäßig eingesetzt sind, erteilen wir die Er-
laubnis, in Oppenheim einen Wochenmarkt mit Zwing und Bann einzurichten, um an
jedem Samstag Handel zu treiben. Durch die vorliegende königliche Urkunde verleihen
und gewähren wir auf ewig das öffentliche Marktrecht mit allen damit verbundenen
Einzelverrichtungen und jeglichem daraus sich ergebenden Nutzen. Alle unsere Herren-
rechte sollen restlos in ihre Herrschaft und Gewalt übergehen. Wir bestimmen, daß vor-
genannter Abt Bobbo und seine Nachfolger als Verweser der genannten Abtei über das
bezeichnete Marktrecht, den Marktbann und Marktzoll oder deren Erträge für die Zukunft
freie Verfügungsberechtigung nach ihrem Gutdünken haben sollen und keinem Menschen
soll ein Einspruchsrecht zustehen. Und damit unsere königliche Schenkungsurkunde unan-
gefochten und unverrückbar für alle Zeiten bestehen bleibe, haben wir diesen niederge-
schriebenen Erlaß eigenhändig unterschrieben und mit unserem Siegel fertigen lassen.
Monogramm unseres Herrn und unbesiegten Königs Heinrich. Ich, der Kanzler Eberhard,
habe im Auftrage des Erzkaplans Willigis gegengezeichnet. Gegeben am 4. November,
in der 6. Indiktion, im Jahr 1008 nach unseres Herrn Fleischwerdung, im 7. Jahre der
Regierung unseres Herrn Heinrichs II. Geschehen in Treveris (Trier). Viel Glück! Amen.

URKUNDE 92 (Reg. 3600)
Heinrich II. schenkt den Forstbann im Odenwald

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, von Gottes gnädiger
Güte König. Wenn wir das Ohr unserer Milde den Bitten unserer Getreuen leihen, um
hauptsächlich den kirchlichen Belangen zu dienen, so wird die Gnade der göttlichen Liebe
über uns besonders reichlich walten, wie wir glauben. Wir machen dadurch unsere
Getreuen dienstbeflissener und ergebener gegen uns. Der Aufmerksamkeit aller unserer
Getreuen, der gegenwärtigen und zukünftigen, sei daher empfohlen, daß Bobbo, der ehr-
würdige Abt des heiligen Lorscher Klosters an unsere erhabene Majestät mit der Bitte
gelangte, ihm und seinem Kloster, welches zu Ehren der heiligen Märtyrer Nabor (Irr-
tum!) und Nazarius errichtet ist, Forst- und Waldbann zu verleihen. Milden Sinnes haben
wir zugestimmt. Wir haben ihm den Forst mit dem Bann erteilt, der nördlich nach Cunt-
hichun (Bad König nördl. Erbach) reicht, von dort längs der Anhöhe in östlicher Him-
melsrichtung mitten durch den Bergwald von Nobbenhuson (Nobbenhausen, Wüstimg
zwischen Mümling und Ohrenbach = Zobbenhäuser Feld nordwestlich Vielbrunn? oder
Gut zum Noppenberg unterhalb Fürstengrund?) läuft, von dort zum Branbach (Oberlauf
des Ohrenbaches unterhalb des Bremhofes; linker Nebenfluß der Mümling, Bach, an dem
Langenbrombach liegt), dann bis zu dem Lachbuocha („Grenzbuche") östl. Erbach) ge-
nannten Baum, dann wieder in südlicher Himmelsrichtung zur Jutra (Yutra, Itter, Itter-
 
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