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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0214
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208

wort stehen über die Verschleuderung des Lorscher Klosterbesitztums, über seine verleum-
derische Darstellung seiner und meiner Einsetzung, über die Unterschlagung der Briefe,
welche er von unserem Herrn, dem Papst, mit seinen Befehlen erhielt und über anderes,
worüber ich Beschwerde führen werde.

VERMERK 146

Nach vielen Streitigkeiten, die noch längere Zeit vor der römischen Kurie ausgetragen
wurden, siegte endlich die Gerechtigkeit, und Baldemar, der die Lorscher Abtei mit Geld
erkauft hatte, wurde als Abt von Lorsch endgültig abgesetzt und von der Bleidenstädter
Abtei auf Zeit enthoben. Folknand wurde nach kanonischen Regeln von Papst Coelestin
(IL, 171. Papst, 1143—1144), dem Nachfolger (richtig: Vorgänger) von Lucius (IL,
172. Papst, 1144—1145) bestätigt. Vom gleichen Lucius erhielt er im gleichen Jahre das
Privilegium des apostolischen Stuhles über das Filialkloster Niwenburg (Neuburg bei
Heidelberg) in dieser Form:

URKUNDE 146 (Reg. 3636)

Privilegien des Papstes Lucius

Bischof Lucius, Knecht der Knechte Gottes, an die geliebten Söhne Marquard, Propst
des Klosters zum heiligen Apostel Bartholomäus „von der neuen Stadt" (Neuburg bei
Heidelberg) und seine Mönche, die gegenwärtigen und die zukünftigen, die dort für
immer ein Leben nach den Ordensregeln gelobt haben. Von Gott, dem Fürsorger für
alles Gute, ist uns die Sorge für die ganze Kirche zu dem Behufe übertragen worden, daß
wir die Ordensleute lieben und auf jegliche Weise trachten sollen, das Gott wohlgefällige
Ordensleben zu fördern. Und niemals kann ein Gott angenehmer Dienst geleistet wer-
den, wenn er nicht der Wurzel der Liebe entsprießt und von der Reinheit der Gottes-
furcht gepflegt wird. Deswegen, geliebte Söhne im Herrn, sind wir eueren berechtigten
Bitten gnädig gewogen und nehmen das vorgenannte Kloster, in dem ihr dem Gottes-
dienste geweiht seid, unter den Schutz des Hl. Petrus und in unseren Schutz und machen
das durch das Privileg des gegenwärtigen Schreibens allgemein bekannt; wir bestimmen,
daß alle eure Besitzungen und Güter irgendwelcher Art, die euer Kloster nach bürger-
lichem und kirchlichem Recht innehat oder künftig durch Gewährung der Päpste, durch
Schenkung von Königen oder Fürsten oder Opfergabe der Gläubigen oder auf irgend-
eine andere gerechte Weise mit Gottes Gnade erwerben werdet, euch und eueren Nach-
folgern beständig und ungeschmälert verbleiben sollen. Keiner unterstehe sich, die Vogtei
eueres Klosters an sich zu reißen, sondern der Lorscher Abt soll euer Kloster mit seinem
Zubehör an Stelle eines Vogtes vor den Übergriffen böser Menschen schützen. Ihr sollt
auch das freie Bestattungsrecht für euere Pilger oder Gäste haben, welche bei euch bei-
gesetzt werden wollen, es wäre denn, daß es sich um aus der Kirche Ausgeschlossene
handle. Wir beschließen, daß es überhaupt keinem Menschen gestattet sei, euer Kloster
in verwegener Weise zu schädigen oder seine Besitzungen wegzunehmen oder (bereits)
weggenommene zu behalten, sie zu entwerten oder durch irgendwelche Eingriffe zu stö-
ren. Vielmehr soll alles unversehrt erhalten bleiben und auf jegliche Weise dem Nutzen
derjenigen dienen, zu deren Verwaltung und Unterhalt es bestimmt ist, vorbehaltlich der
kirchlichen Gerichtsbarkeit des Diözesanbischofs und der Oberherrlichkeit des aposto-
 
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