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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0215
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209

lischen Stuhles. Wenn künftig eine kirchliche oder weltliche Persönlichkeit sich unter-
stehen sollte, trotz Kenntnis unserer vorliegenden Verfassungsurkunde in frevelhafter
Weise gegen das Kloster vorzugehen, soll sie zwei- oder dreimal vermahnt werden. Wenn
sie auch dann noch keine entsprechende Genugtuung leistet, soll sie ihrer Machtstellung,
ihrer Ehren und Würden verlustig gehen. Sie wisse, daß sie wegen ihrer begangenen
Sünde vor dem Gerichte Gottes angeklagt werde und zu erscheinen habe. Sie werde aus-
geschlossen vom Genüsse des allerheiligsten Fleisches und Blutes unseres Gottes, Herrn
und Erlösers Jesu Christi und erleide im Jüngsten Gerichte ihre bittere Strafe. Mit allen
aber, die gegen jenes Kloster Gerechtigkeit üben, sei der Friede unseres Herrn Jesu Christi,
damit sie auch hier die Früchte ihrer guten Werke ernten und vor dem strengen Richter
die Belohnung des ewigen Friedens finden mögen. Amen. Erzeige uns, o Herr, deine
Barmherzigkeit! Lebet wohl! Ich, Lucius, der Bischof der gesamten Kirche, habe unter-
schrieben. Ich, Konrad, Bischof der Kirche der heiligen Sabina, habe unterschrieben. Ich,
Gregor, Kardinaldiakon der Heiligen Sergius und Bachus, habe unterschrieben. Ich,
Theodwin, Bischof der Kirche zur heiligen Rufina, habe unterschrieben. Ich Gerhard,
Kardinaldiakon der Kirche der heiligen Maria im Kapitol, habe unterschrieben. Ich,
Guido, Kardinaldiakon von den Heiligen Cosmas und Damian, habe unterschrieben. Ich,
Oktavian, Kardinaldiakon vom Hl. Nicolaus im tullianischen Kerker, habe unterschrie-
ben. Ich, Petrus, Kardinalpriester vom Titel zum Guten Hirten, habe unterschrieben. Ich,
Petrus, Bischof von Alba, habe unterschrieben. Gegeben im Lateran durch die Hand des
Kaplans und Geheimschreibers Baro am 14. Mai, in der 7. Indiktion, im Jahre 1144 nach
des Herrn Menschwerdung, im 1. Jahre des Pontifikates unseres Herrn, des Papstes
Lucius II.

VERMERK 147

Wir wollen nochmals auf den obigen Gegenstand, nämlich die von Baldemar gegen
Folknand bei Papst Coelestin erhobene Anklage wegen Simonie, zurückkommen. Auf
Grund des Entscheides von Ordensmännern wurde Folknands Freispruch folgendermaßen
beschlossen:

URKUNDE 147 (Reg. 3635)

Erlaß des Papstes Coelestin an die beiden Äbte, betreffend den
simonistischen Unterschleich des Lorscher Abtes Baldemar

Bischof Coelestin, Knecht der Knechte Gottes, entbietet seinen geliebten Söhnen Abt
Folmar von Hirsaugia (Hirsau im Schwarzwald) und Abt Adam von Ebera (Ebrach
südwestl. Bamberg) seinen Gruß und apostolischen Segen. Vor dem apostolischen Stuhl
erschien Abt Baldemar und versicherte, daß er nach allen Regeln zum Abt der Lorscher
Abtei gewählt worden sei. Er beklagte sich bitter darüber, daß er in seiner Abwesenheit
und ohne rechtlichen Spruch seiner Würde beraubt worden sei und forderte seine Wie-
dereinsetzung. Durch die Erklärung unseres ehrwürdigen Buders Theodwin, des Bischofs
der Kirche zur Heiligen Rufina, und durch Zuschriften vieler verläßlicher Männer sind
wir davon unterrichtet worden, daß Laurisamum (Lorsch) zur Erörterung der Streitfrage
keine Stellung nehmen und sich zu den Vorwürfen nicht äußern wolle, und daß er (Bal-
demar) von der Leitung der Abtei Blidinstad (Bleidenstadt im Taunus, nordw. Wiesba-
 
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