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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0220
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214

URKUNDE 151 (Reg. 3642)
Privileg des Papstes Eugen (III.)

Eugen, Bischof, Knecht der Knechte Gottes, an seine geliebten Söhne, den Abt des
Lorscher Klosters, Folknand und seine Mönche, die gegenwärtigen und die zukünftigen,
die auf immer gelobt haben, nach den Ordensregeln zu leben. Das Ansehen und die Auf-
gabe des apostolischen Stuhles, den wir von Gottes Gnaden und Gunst innehaben, ver-
anlaßt uns, um den geordneten Zustand aller Kirchen bemüht zu sein und dafür zu sor-
gen, daß sich die Ordensmänner im Dienste Gottes einer entsprechenden Freiheit und
gesicherten Ruhe erfreuen können. Aus diesem Grunde, geliebte Söhne im Herrn, haben
wir eueren berechtigten Bitten gerne zugestimmt. Wir nehmen das vorgenannte Lorscher
Kloster in den Schutz des Hl. Petrus und in den unsrigen und teilen euch dies durch den
Gnadenerlaß des vorliegenden Schriftstückes mit; wir bestimmen, daß alle euere Be-
sitzungen, alle euere Güter, seien sie Pflanzland oder Brachland, euere Weinberge, Wiesen,
Wälder, Weiden, Gewässer, Mühlen, Burgen, Dörfer, Bauern, Zehnte oder andere Ver-
mögenswerte, welche jenes Kloster nach weltlichem und kirchlichem Recht besitzt oder in
Zukunft durch Gewährung der Päpste, durch Schenkung von Königen oder Fürsten oder
durch Vergabungen der Gläubigen besitzen oder auf andere gerechte Weise mit der Gnade
Gottes erwerben wird, euch und eueren Nachfolgern fest und unverbrüchlich verbleiben
sollen. Wir verbieten aber, daß das Servitut von hundert Mark, welches euer Kloster
dem König oder Kaiser jährlich zu leisten pflegte, und das ihm von unserem geliebten
Sohne Konrad, dem König der Römer, durch eine dem steten Gedenken gewidmete Ur-
kunde nachgelassen wurde, jemals wieder durch einen kirchlichen oder weltlichen Wür-
denträger geltend gemacht werde. Keiner derselben unterstehe sich, den Abt jenes Klo-
sters außerdem zu belästigen, sondern das vorgenannte Kloster verbleibe, wie es vom
König selbst bestimmt wurde, von jener Dienstbarkeit frei und ledig für ewige Zeiten.
Wenn du aber als Abt dieses Klosters aus dem Leben scheidest oder beim Tode eines
deiner Nachfolger, darf dort keinerlei Versuch einer Erschleichung gemacht oder gar Ge-
walttätigkeit angedroht werden, vielmehr ist der neue Abt durch übereinstimmenden
Beschluß der Mönche des Klosters oder wenigstens mit Stimmenmehrheit in Gottesfurcht
und nach der Ordensregel des Hl. Benedikt zu wählen. Das Chrisma aber, das heilige
öl, die Altar- oder Kirchenweihen, die Weihen von Geistlichen oder Mönchen und die
Abt-Einsegnung möget ihr vom Diözesanbischof empfangen, wenn er sich zur allge-
meinen Kirche bekennt, die Gunst des apostolischen Stuhles genießt und geneigt ist, alles
unentgeltlich und ohne hinterhältige Absicht zu leisten. Andernfalls sei es euch erlaubt,
irgendeinen beliebigen Bischof heranzuziehen, welchen ihr wollt, wenn er nur der allge-
meinen Kirche angehört, durch unsere Machtvollkommenheit gestützt ist und unsere
Forderung erfüllt. Keinem Menschen sei es erlaubt, das genannte Kloster leichtfertiger-
weise zu beunruhigen, seine Besitzungen zu entwenden, schon weggenommene zurück-
zuhalten, sie zu entwerten oder das Kloster durch irgendwelche Belästigungen heimzu-
suchen. Alles bleibe unberührt erhalten und diene in jeder Hinsicht dem Wohle derje-
nigen, zu deren Unterhalt und Haushalt es bestimmt ist. Wenn aber jemand in Zukunft,
obwohl er den Inhalt unserer Verfassungsurkunde kennt, versuchen sollte, böswillig
gegen dieselbe zu verstoßen, soll er zwei- oder dreimal vermahnt werden und, wenn er
dann sein Unterfangen nicht unter entsprechender Wiedergutmachung einstellt, soll er
 
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