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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0044
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Rutger,
Riphwin,

Stahal, Sohn der Massa,

Welafrid,
Hucbert und
Willehelm.

Diese alle bezeugten, daß das Dorf Schwanheim mit all seinem Umschwung als Almosen
des Herrn und Königs ganz ohne Zweifel zu Recht in den Besitz des Hl. Nazarius gehöre
und daß daher jenes Dorf Schwanheim innerhalb der Fehlheimer Gemarkung liege. An
jenem nächsten Tage also, einem Montag, welchen wir (nach dem römischen Kirchenkalen-
der) „feria secunda" (2. Tag der Woche) nennen, am 6. Juni (782), kamen die Gesandten
des Herrn und Königs (missi regii, reitende Königsboten), Richard und Graf Guntram
(I., Rupertiner, Graf v. Oherrheingau), in das schon genannte Dorf Schwanheim mit
vorgenannten Schöffen und Zeugen. Einstimmig fällten alle den gleichen Spruch wie früher
in der ersten Verhandlung. Es wurden nun durch königlichen Befehl jene Zeugenaus-
sagen bestätigt.

URKUNDE 229 (30. Juli 780 — Reg. 1587)

Verkauf des Gerold in Hausen im 12. Regierungsjahre Karls des Großen, unseres
Herrn und Kaisers (richtig: Königs), unter Abt Helmerich

Ich, Gerold, Sohn des Eigilolf, verkaufte dem verehrungswürdigen Abt Helmerich
meinen Besitz in pago rinensi (im Oherrheingau) in der Gemarkung

Husun (Kleinhausen, heute mit Gr Ophausen zu Elnhausen vereinigt, nw. Lorsch?
— oder Geroldeshusa — Geroldshausen, abgegangene Ortschaft s. Hähnlein n. Lorsch?),
und zwar sechs Joch Ackerland, die auf beiden Seiten vom Grundbesitz des Hl. Nazarius
umgeben sind. Als von beiden Seiten genehmigten und als angemessen befundenen
Gegenwert erhielt ich von euch drei Unzen Silber. Daraufhin habe ich euch das in Rede
stehende Grundstück im Namen Gottes für Gegenwart und Zukunft als Besitz übergeben.
So sollt ihr es denn von heute an innehaben. Ihr sollt das Recht haben, daselbe zu be-
halten, zu verschenken, zu vertauschen und in allen Punkten die freie und unumschränk-
teste Verfügungsgewalt haben, damit zu machen, was ihr wollt. Wenn aber künftig
einer, was ich allerdings durchaus nicht glaube — und das übrige (wie oben) — bis:
... er erstatte das Doppelte jenes Betrages, den ich von euch erhalten habe, und das,
was er vorbringt, sei dennoch für die Beurteilung hinfällig. Dieser gegenwärtige Verkauf
soll vielmehr auf Grund vorliegender vertraglicher Übereinkunft fest und beständig ver-
bleiben. Geschehen im Kloster ~Lznx(esham - Lorsch) am 30. Juli (780). Handzeichen des
Gerold, der diesen Verkauf durchgeführt hat. Ich, Ruodolf, habe auf Antrag hin diesen
Verkaufsvertrag geschrieben.

URKUNDE 230 (1. September 782 — Reg. 1771)

Schenkung von Walther und seiner Gemahlin Williswind in Eberstadt im 14.
Regierungsjahre Karls des Großen, unseres Herrn, unter Abt Helmerich

Wir, Walther und meine Gattin Williswind, machen im Namen Gottes eine Ver-
gabung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi
(im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster ham(esham -
Lorsch) ruht. Sie gelte in gleicher Weise jener heiligen Gemeinschaft von Mönchen, welche
ebendort Gott dienen, und denen bekanntlich der ehrwürdige Helmerich als Abt vor-

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