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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0071
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Handzeichen des Adelrad, der gebeten hat, daß diese Urkunde ausgestellt werde. Hand-
zeichen der (Zeugen)

Gerhard, Adelrad, Rather,

Mengot, Ecco, Adelhart,

Wienand, Duodo, Hertdrich,

Reginbert, Gerhoh, Adelbrath und

Wezelin, Reginbodo, Einhart.

Der Schreiber: Uodilbalt.

URKUNDE 279 (19. April 765—768 — Reg. 343)

Schenkung des Nordoin in HANDSCHUHSHEIM

Unter der Herrschaft des ruhmreichsten Königs Pippin, unseres Herrn, mache ich,
Nordoin, auf göttliche Eingebung, zu meinem Seelenheil und um der ewigen Vergeltung
willen, damit ich es verdiene, Verzeihung meiner Sünden zu erlangen, eine Vergabung.
Durch diese Schenkungsurkunde oder Willenserklärung lasse ich mit Wirksamkeit vom
gegenwärtigen Tage dem hochheiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem
am Flusse Wisscoz (Weschnitz) in pago rinensi (im Oberrheingau) gelegenen Kloster
Lorsch ruht, eine fromme Gabe zukommen. Sie ist auch für jene heilige Gemeinschaft
von Mönchen bestimmt, welche ebendort Gott dienen, und denen der verehrungswürdige
Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Stiftung für ewige Zeiten
gelte, und ich erkläre, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke mein Eigentum
in pago lobodoninse (im Ladengau), und zwar in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich Hofreiten, Felder, Wiesen,
Wälder, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen seinen Teilen, ganz und
unversehrt, alles, was mir in dem schon genannten Ort zukommt. Ich übergebe und
übertrage es aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius
zu ewigem Hab und Gut. Von heute an stehe euch der Rechtsanspruch zu, dasselbe
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu
machen, was ihr wollt. In allen Punkten sollt ihr freie und vollkommen unbeschränkte
Verfügungsgewalt haben. Wenn aber künftig einer, was ich allerdings in keiner Weise
glaube, wenn ich selbst oder einer von meinen Erben oder irgendein anderweitiger Außen-
seiter diese von mir gemachte Schenkung zu bestreiten versuchen sollte oder dieselbe
brechen oder verfälschen wollte, so wollen wir diesen zwar nicht verwünschen; er hüte
sich aber, daß er nicht etwa den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich herabziehe. Auf
jeden Fall aber erleide er seine Strafe und entrichte nach Vorladung vor die priesterliche
Strafkammer eine Buße von zehn Goldpfennig und einem Pfund Silber, und was er als
Klage vorbringt, sei hinfällig. Der Vertragsabschluß ist damit in Kraft getreten. Ge-
schehen im Gemeinwesen, welches Lorsch genannt wird, am 19. April (Jahr: nach dem
Amtsantritt Gundelands: 765, vor dem Tode Pippins: 768). Handzeichen des Nordoin,
welcher gebeten hat, daß diese Schenkung festgestellt werde. Handzeichen von
Giselhelm, Erkanfrid, Guntbald

Waning, Wolfgrim, und

Ratfrid, Ruotdrid, Tanzo.

Ich, Haribert, habe die Urkunde geschrieben und unterschrieben.
 
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