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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0076
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URKUNDE 289 (8. Juni 767 — Reg. 171)

Schenkung von Ruoding, Aginold und Bacchild in Handschuhsheini
im 15. Regierungsjahre des Königs Pippin, unseres Herrn, unter Abt Gundeland

Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Hl. Geistes. Derjenige macht in dieser
Welt einen guten Gebrauch von seinem Vermögen, der sich mit Hilfe dieser hinfälligen
Nichtigkeit die ewige Belohnung erwirbt. Aus diesem Grunde machen wir, Chroding,
Aginolt und Bacchilt, auf göttliche Eingebung hin, zu unserem Seelenheil und um der
ewigen Wiedervergeltung willen eine fromme Stiftung. Sie sei geweiht dem heiligen
Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am
Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Laur(e5^ra = Lorsch) ruht, und ebenso
jener heiligen Vereinigung von Mönchen, welche, wie bekannt, ebendort Gott dienen, und
denen der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist unser Wunsch, daß unsere
Gabe von ewiger Dauer sei, und wir bestätigen, daß sie aus vollkommen freiem Willens-
antrieb erfolgt. Wir übergeben und übertragen unser Weingut in pago lobodoninse (im
Ladengau), in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim) in unberührter Gesamtheit vom gegen-
wärtigen Tag an aus unserem gesetzlichen Recht in das Eigentums- und Herrenrecht des
Hl. Nazarius als ewiges Besitztum. Von heute an und späterhin sollt ihr das Recht haben,
diesen Weingarten innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder damit
nach eurem Gutdünken zu verfahren, wie ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und
unumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber einer — wir glauben allerdings, daß das
am allerwenigsten eintreten werde — wenn wir selbst oder einer unserer Erben oder Nach-
erben oder sonst ein beliebiger aufsäßiger Außenseiter versuchen sollte, gegen diese von uns
durchgeführte Schenkung vorzugehen oder dieselbe brechen oder verfälschen wollte, so
soll er unter gleichzeitiger Vorladung vor die königliche Kammer einer Buße unterworfen
werden und einen Goldschilling und ein halbes Pfund Silber entrichten, und die Klage-
punkte, die er vorbringt, seien gegenstandslos. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit
fest und beständig verbleiben. Damit ist der Vertrag geschlossen. Geschehen im Kloster
Lorsch am 8. Juni (767). Handzeichen von Ruoding, Aginold und Bacchildis, auf deren
Antrag diese Schenkung vereinbart und bestätigt wurde. Handzeichen der (Zeugen)
Snaring, Ruotbert,
Heio, Bernhart
Hadorich, und
Hildibalt, Machelm.

Ich, Samuel, darum gebeten, habe (die Urkunde) geschrieben.

URKUNDE 290 (8. Mai 767 — Reg. 151)

Schenkung des Gernand, im gleichen Jahr und zur gleichen Zeit durchgeführt

Im 15. Jahre der Herrschaft des Königs Pippin, unseres Herrn, mache ich, Gernant,
bewogen durch göttliche Eingebung, zu meinem Seelenheil und um der ewigen Wiederver-
geltung willen, damit ich gewürdigt werde, Verzeihung meiner Sünden vor Gott zu er-
langen, durch diesen Schenkungsvertrag eine Vergabung. Sie sei mit Wirksamkeit vom
heutigen Tage dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius gewidmet, dessen Leib in dem
 
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