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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0086
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schlössen und gefertigt. Geschehen im Kloster Lorsch am 1. Juli (771), im 3. Regierungs-
jahr unseres Herrn Karl. Handzeichen des Audat, auf dessen Verlangen diese Schenkung
festgestellt und vertraglich geregelt wurde. Ich, Hariland, war der Schreiber.

URKUNDE 311 (23. April 772 — Reg. 747)

Schenkung von Wolfhard und Marcsind im gleichen Dorf
unter dem großen König Karl I. und Abt Gundeland

Im 4. Regierungsjahr unseres Herrn, des großen Königs Karl, machen wir, Wolfhart
und meine Gattin Marcsint, gemeinsam eine Vergabung. Sie gelte dem heiligen Märtyrer
Gottes Nazarius, der leibhaftig in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse
Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster L<Lur(esham = Lorsch) ruht. In gleicher Weise
sei sie bestimmt für jene fromme Schar von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung
ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gundeland, dem Gottesdienst obliegen. Nach unserem
Wunsch und Willen soll unsere Zuwendung für ewig gelten. Wir erklären, daß unsere
Opferspende aus vollkommen freiem Willensantrieb erfolgt. Zur Übergabe gelangt
unser Eigentum in pago Lobodungowe (im Ladengau), und zwar in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich ein Weinberg, begrenzt auf
der einen Seite vom Gute des Lüthelm, auf der anderen von jenem des Heinold. Ferner
schenken wir einen Weinberg in

Wibilinga (Heidelberg-Wieblingen). Beide Grundstücke übergeben und übertragen wir
vom gegenwärtigen Tage an in Gottes Namen auf ewig zu eigen. Wenn aber jemand
— wir glauben allerdings, daß dieser Fall nicht eintreten werde — gegen diese von uns
gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder dieselbe brechen oder verfäl-
schen wollte, so habe er Gott zu seinem Richter über seine Handlungsweise. Vor die
ordentliche Gerichtsbarkeit vorgeladen, soll er außerdem seine Strafe erleiden, indem er
eine Buße von zwei Unzen Gold und drei Pfund Silber erlege, und was er als Klage-
punkte vorbringt, sei nichtig. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit unverändert
bestehen bleiben. Urkund dessen die nachstehende Fertigung. Geschehen im Kloster
Lorsch am 23. April (772). Handzeichen von Wolfhard und Marcsind, seiner Ehefrau,
welche beantragt haben, daß diese Schenkung bewerkstelligt und rechtlich gefaßt werde.
Ich, Herihaas (Herilant?), habe sie niedergeschrieben.

URKUNDE 312 (12. Juni 772 — Reg. 771)

Schenkung des Heimo in Handschuhsheim unter König Karl dem Großen

und Abt Gundeland

Ich, Heimo, wende im Namen Gottes dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius ein
Almosen zu. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am
Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Lzur( es ham =r Lorsch). Meine Spende
gelte in gleicher Weise jenen Knechten Gottes, welche ebendort unter der Leitung des
ehrwürdigen Abtes Gundeland Gott dienen. Es ist mein Wille, daß diese Ubergabe für
ewige Zeit Gültigkeit habe. Schenkgegenstände sind zwei in pago lobod(onensi = im
Ladengau), in
 
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