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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0092
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Gottes Nazarius eine Gabe. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im
Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Laurfesham = Lorsch),
dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Unsere Schenkung, der wir
ewigen Bestand wünschen, ist die Hälfte von unserem ganzen Besitztum, das wir in pago
lobodonfensi = im Ladengau), und zwar im Dorfe

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim) innehaben. Diese übergeben und über-
tragen wir vom gegenwärtigen Tage an und für später jener heiligen Stätte und ihren
Handlungsbevollmächtigten, damit sie jederzeit, gestützt auf diese vertragliche Uber-
einkunft, ihren Nutzen mehre- Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben.
Handzeichen von Uogo und seiner Gattin Cremhild, welche gebeten haben, daß diese
Schenkung festgestellt und bekräftigt werde. Handzeichen des (Zeugen) Zuogo. Ich,
Samson (Samuel?), habe auf Bitten diese Schenkungsurkunde geschrieben und unter-
schrieben.

URKUNDE 322 (27. Juni 778 — Reg. 1435)

Schenkung des Ratfrid im gleichen Dorf (Handschuhsheim) am 27. Juni, im
10. Regierungsjahr unseres Herrn, des großen Königs Karl, unter Abt Gundeland

Im Namen Gottes mache ich, Ratfrid, dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius eine
Vergabung. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am
Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Laur (esham — Lorsch), dem der ehrwürdige
Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Zuwendung von ewiger
Dauer sei. Ich schenke mein Eigentum in pago lobodon(ensi = im Ladengau), in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich eine Hof reite mit Herrenhaus
und Bauernhof und alles das, was ich in jener Gemarkung bisher besessen habe, mit Aus-
nahme von einem Rodstück. Alles übrige, Hofreiten, Felder, Wiesen, Weiden, Wege,
Wälder, Weinpflanzungen, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen seinen
Teilen übergeben wir ganz und unvermindert, ferner in

Sicchenheim (Mannheim-Seckenheim) ein Stück Wiesland mit dem Ertrage von zwei
Fuder Heu und zwei Leibeigene, Uodilbret und Theusuind. Ich übergebe und übertrage
dies alles vom gegenwärtigen Tage an aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herren-
recht des Hl. Nazarius in der Absicht, daß ihr von diesem Tage an das Recht habet, es
innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu
machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Vollmacht
haben. Wenn aber künftig jemand, was ich allerdings nicht glaube — und das übrige
(wie oben) — bis: so entrichte er jener heiligen Stätte beziehungsweise ihren Verwaltern
unter Beteiligung des ordentlichen Gerichtes den doppelten Wertbetrag, nämlich zwei
Unzen Gold und vier Pfund Silber als Buße, und was er vorbringt, soll keinerlei rechtliche
Gültigkeit haben. Gestützt auf vorliegenden Vertrag soll gegenwärtige Schenkung fest
und unverrückbar bestehen bleiben. Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben.
Handzeichen des Ratfrid, der diese Schenkung gewährte. Handzeichen von Gerold,
Walther und Erkanfrid. Ich, Grimar, war der angeforderte Schreiber.
 
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