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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0097
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Hofgut selbst. Diese übergebe und übertrage ich vom gegenwärtigen Tage an in der
Absicht, daß sie künftig jener heiligen Stätte und ihren Vorstehern jederzeit in ihrem
Fortkommen förderlich seien. Damit ist der Vertrag abgeschlossen. Geschehen im Kloster
Lorsch am 28. Mai (778). Handzeichen von Theutsuind, welche gebeten hat, daß diese
Schenkschrift ausgefertigt und rechtlich einwandfrei vollzogen werde. Handzeichen der
(Zeugen) Bernhard, Salemon und Reginger. Ich, Ruodolf, habe die Urkunde entworfen
und geschrieben.

URKUNDE 331 ( 3. Juni 781 — Reg. 1617)

Schenkung des Heio im gleichen Dorf, im 13. Regierungsjahre des Königs
Karl des Großen, unseres Herrn, unter Abt Helmerich

In Christi Namen mache ich, Heio, zu meinem Seelenheil und um der Vergeltung in
der Ewigkeit willen, damit ich die Verzeihung meiner Sünden verdiene, durch diese
Schenkungsurkunde eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius. Der
Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz
(Weschnitz) gelegenen Kloster Laur(esham = Lorsch), dem der ehrwürdige Herr Helme-
rich als Abt vorsteht. Ich übergebe in pago lobodonfensz = im Ladengau), in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim) eine Hof reite mit allem Zubehör,
nämlich Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, stehende und fließende Gewässer.
Weiterhin schenken wir, Heio und meine Gattin Mehsuint, in

Hillinbach (Flur Höllenbach, abgegangene Ortschaft sö. Ladenburg/N.) zum Seelen-
heile der Mehsuind selbst, einen Weinberg. Wir übergeben und übertragen ihn aus un-
serem gesetzlichen Recht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius, damit
er ihn im Namen Gottes auf ewig besitze. Wenn aber jemand, obzwar wir keinesfalls
glauben, daß das kommen werde — und alles übrige (wie oben) — bis: er entrichte als
Buße zwei Unzen Gold und vier Pfund Silber. Gegenwärtige Schenkung aber soll
jederzeit gefestigt bestehen bleiben. Es erfolgt hiermit der Fertigung des Vertragsab-
schlusses. Geschehen im Kloster Lorsch am 3. Juni (781). Handzeichen von

Heio, dem Schenkgeber, von

Mehsuind, seiner Gattin, von

Hadobert, von

Heribert, dem Priester, und (den übrigen Zeugen:)

Graman,

Walafrid und

Ruotpert.

Ich, Grimar, habe diese Urkunde, wie gebeten wurde, geschrieben und unterschrieben.

URKUNDE 332 (15. Februar 781 — Reg. 1606)

Schenkung des Lübold im gleichen Dorf, im 13. Regierungsjahre unseres Herrn

Karl I., des ruhmreichen Königs

Ich, Lübold, stifte in Gottes Namen zu meinem und meines Bruders Richwin Seelen-
heil das, was er selber als rechtmäßiger Besitzer mir unter der Bedingung übergeben hat,
daß ich es dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius zuwenden soll. Der Leib des Heiligen
 
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