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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0107
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URKUNDE 356 (16. Januar 792 — Reg. 2354)
Schenkung von Albolf und Walmar in Handschuhsheim

Im 24. Regierungsjahre unseres Herrn Karl, des ruhmreichen Kaisers (richtig: Königs),
am 16. Januar, schenken wir, Albolf und Walmar, das, was uns Druthmar als rechtmäßiger
Besitzer übergeben hat. Er wollte sein Eigentum für sein Seelenheil und für das Heil der
Seelen seines Vaters Hucbert, seiner Mutter Theodana und des Humbert, des Bruders der-
selben, verwendet wissen. Aus diesem Grunde sollte es dem heiligen Märtyrer Gottes
Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi(imOberrheingau) am Flusse Wisscoz (Wesch-
nitz) gelegenen Kloster Laur(esham = Lorsch) ruht, dem der ehrwürdige Herr Richbod
als Abt vorsteht, zugewendet werden. Wir wünschen, daß unsere Schenkung ewigen Be-
stand habe. So übergeben wir denn die Güter, die Hucbert, seine Gemahlin Theoda und
ihr Sohn Druthmar in drei in pago lobodon(ensi = im Ladengau) gelegenen Gemarkungen
besessen haben, nämlich in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), in

Dossenheim (a. d. Bergstr., n, Heidelberg) und in

Suaboheim (Schwabenheim a. Neckar nw. Heidelberg), und zwar Hofreiten, Felder,
Wiesen, Weiden, Weinberge, Gebäude, Obstgärten und überhaupt alles und in allen seinen
Teilen, zur Gänze und in unversehrtem Zustand, bewegliches und unbewegliches Gut und
außerdem (13) Leibeigene:

Albuin, Guntfrit, Blidolf,

Gunzila, Wolfbreth, Uoda

Amalrich, Thankolf, und

Hirilolf, Sindolf, Inga.

Hatto, Lüda,

Dies alles übertragen wir aus unserem gesetzlichen Recht in das Eigentums- und Herren-
recht des Hl. Nazarius in der Weise, daß ihr von diesem Tage an und später die freie und
unumschränkteste Vollmacht in allen Belangen haben sollt, damit nach euerem Gut-
dünken zu verfahren. Wenn aber jemand — wir glauben allerdings, daß dies nicht ein-
treten werde — wenn einer von uns selbst oder einer von unseren Erben oder Nacherben
gegen diese von uns durchgeführte Schenkung vorzugehen versuchen sollte oder dieselbe
brechen oder verfälschen wollte, dann werde er vor Gericht gezogen und entrichte als
Buße zugunsten jenes Hl. Nazarius drei Unzen Gold und vier Pfund Silber, und was er an
Klagepunkten vorbringt, sei nichtig. Damit diese gegenwärtige Schenkung jederzeit fest
und beständig verbleibe, erfolgte feierliches Handgelöbnis. Geschehen im Kloster Lorsch.
Tag und Zeit wie oben. Handzeichen von Albolf und Walmar, welche gebeten haben,
daß deise Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen von
Bubo, Heilrad und

Wenibert, Erkanfrid.

Ich, Reginbert, habe (die Urkunde) geschrieben.
 
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