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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0114
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URKUNDE 371 (20. Mai 815 — Reg. 3092)

Schenkung der Adalsuind in Handschuhsheim im 2. Jahre des Kaisers Ludwig

(des Frommen)

In Christi Namen, am 20. Mai im 2. Jahr unseres Herrn Ludwig, des ruhmreichsten
Kaisers. Ich, Adalsuint, bin mit mir selbst zu Rate gegangen und habe mich entschlossen,
einiges von meinem Eigentum zu meinem und meines Mannes Ruotbert Seelenheil auf-
zuwenden. Ich dachte mir, daß ich dies dem heiligen Märtyrer Nazarius übergeben
müßte und nahm mir vor, meine Absicht in dieser Weise und deswegen auszuführen,
daß mir der gütige Herr im Jenseits Verzeihung unserer Sünden gewähren möge. Und so
mache ich denn dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi
(im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster La.m(esham -
Lorsch) ruht, beziehungsweise jenen Knechten Gottes, welche ebendort unter dem ehr-
würdigen Abt Adalung ihren Dienst verrichten, die Vergabung, der ich ewige Dauer
wünsche. Ich schenke mein Eigentum in dem in pago loboduninse (im Ladengau) gelegenen

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), und zwar alles das, was ich dort
besitze, mit Ausnahme eines Weinberges. Alles andere sei hingegeben, nämlich Hofreiten,
Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Weingärten, Wohnhäuser und Wirt-
schaftsbauten, Wasserteiche und Wasserläufe, ferner drei Landeplätze am Neckar, die
zur Stauwehranlage geeignet sind. Ich übergebe und übertrage dies alles und in allen seinen
Einzelheiten, in unveränderter Gesamtheit, vom gegenwärtigen Tage an aus meinem
Recht in das Recht und unter die Herrschaft des Hl. Nazarius. In Gottes Namen möge
es ewig sein eigen sein. Für alle spätere Zeit sollt ihr das Recht haben, dasselbe zu be-
halten, zu verschenken oder zu vertauschen oder damit zu machen, was ihr wollt. In allen
Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Volmacht haben. Wenn aber jemand, wo-
von ich allerdings nicht glaube, daß das künftig eintreten werde, wenn ich selbst oder einer
meiner Erben oder Nacherben oder sonstwie ein anderer Außenseiter gegen diese von mir
gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder sie brechen oder verfälschen
wollte, so ziehe er zunächst den Zorn des allmächtigen Gottes, des Hl. Nazarius und aller
übrigen Heiligen Gottes auf sich herab. Dann aber entrichte er, da die königliche Kammer
uns beisteht, eine Buße von drei Unzen Gold und vier Pfund Silber, und die Einwendun-
gen, die er vorbringt, seien für die Beurteilung hinfällig. Gestützt auf diese Übereinkunft
soll gegenwärtige Schenkung jederzeit fest und unverbrüchlich in Kraft bleiben. Geschehen
im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen der Adalsuind, welche gebeten
hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und einwandfrei beglaubigt werde. Hand-
zeichen von

Dorf

Hadebert

Burgolf,

Isanbert,

Ratleib,

Wiebert,

Racher, Eberhelm,

Ruotfolch, Gerold
Duodo, und

Betilo, Hiltdrich.
Starcher,

Ich, Altwin, habe (diese Urkunde) geschrieben.
 
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