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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0143
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der im Kloster Lorsch ruht, dem der ehrwürdige Herr Helmerich als Abt vorsteht, eine
für ewige Zeiten bestimmte Schenkung zu, nämlich einen Morgen Land in

Vinnenheim (Weinheim n. Heidelberg). Ferner schenke ich, Guntsuint, dem Hl. Na-
zarius im gleichen Dorf eine Hofreite und einen Morgen Land. Vom gegenwärtigen
Tage an und künftig möge diese Vergabung jener heiligen Stätte jederzeit erhöhten Nut-
zen bringen. Es folgt hiermit die Fertigung des Vertragsabschlusses. Geschehen im Kloster
Lorsch; die eine Schenkung am 1. März, die andere am 12. Juni. Handzeichen der Stifter
Hartbald und Guntsuind und der (Zeugen)

Gerold, Erkanfrid und

Baltwin, (ein anderer)

Reginbert, Reginbert.

Grimar war der Schreiber.

SCHWABENHEIM

URKUNDE 433 (2. Mai 779 — Reg. 1532)

Verkauf des Reginbert in Schwabenheim im 11. Regierungsjahr unseres
Herrn und Königs Karl L, unter Abt Helmerich

Ich, Reginbert, verkaufte meinen Besitz in lobodoninse (im Ladengau), nämlich einen
Weingarten in

Suabeheim (Schwabenheim am Neckar nw. Heidelberg) an den ehrwürdigen Abt
Helmerich, der das Lorscher Kloster leitet, welches im Oberrheingau am Flusse Wisscoz
(Weschnitz) liegt. Dort ruht der unschätzbare Leib des Märtyrers Christi Nazarius im
Glänze seiner Herrlichkeit. Ich erhielt von euch als Gegenwert den Schätzpreis, wie wir
ihn unter uns für richtig befunden und vereinbart haben, nämlich drei Unzen. Der
Mehrwert der Rebenpflanzung sei als Almosen gegeben. Es diene zu meinem Seelenheile
den dort Gott dienenden Mönchen. Das Grundstück habe ich euch unverzüglich als
Eigentum übergeben. Von diesem Tag an sollt ihr das Recht haben, dasselbe zu besitzen,
zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit nach eurem Gutdünken
zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr freie und weitestgehende Vollmacht haben.
Wenn aber jemand — ich glaube zwar nicht, daß dieser Fall eintreten werde — gegen
diesen von mir durchgeführten Verkauf anzugehen versuchen sollte, so entrichte er als
Buße an jene heilige Stätte das Doppelte des Schätzwertes, der seinerzeit dem Verkaufe
des Weingutes zu Grunde gelegt worden war. Und was er an Einwendungen vorbringt,
sei gegenstandslos. Vorliegender Verkauf aber soll jederzeit beständig und unangefochten
verbleiben. In diesem Sinne erfolgte feierliches Handgelöbnis. Geschehen im Kloster
Lorsch am 2. Mai (779). Handzeichen des Reginbert, der diesen Verkauf durchgeführt hat
und ihn fertigen ließ. Handzeichen der (Zeugen)

Ermenold, Ruothard
Gerold, Erkanfrid und

Sigefrid, Ado.
Ich, Grimar, habe diesen Vertrag auf Ersuchen des Verkäufers geschrieben. Ich, Heil-
rad, habe ihn bestätigt und für richtig befunden.
 
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