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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0147
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145

LADENBURG

URKUNDE 440

(in der Zeit zwischen 765 — nach Einbringung der Nazarius-Reliquien — und 768 —
letztes Auftreten des Urkunden-Schreibers Wiglar — Reg. 349)

Schenkung des Germund in Ladenburg

Im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Derjenige macht
guten Gebrauch von seinem weltlichen Gut, der sich mit hinfälligen Werten ewigen Lohn
erkauft. Daher mache ich, Germund, durch göttliche Eingebung bewogen, zum Heile
meiner Seele und um der ewigen Wiedervergeltung willen durch diese Schenkungsurkunde
beziehungsweise Willenserklärung eine milde Spende. Sie sei mit Wirkung vom heutigen
Tage dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius geweiht, dessen Leib in dem in pago
rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Laurfe5^w
= Lorsch) ruht, und ebenso auch jener frommen Schar von Mönchen, welche ebendort
dem Gottesdienst obliegen, und denen der ehrwürdige Gundeland als Abt vorsteht. Meine
Vergabung gelte nach meinem Willen für alle Ewigkeit und ich erkläre, daß sie vollkom-
men freiwillig erfolgt. Ich schenke in

Lobedenburg (Ladenburg am Neckar ö. Mannheim) ein Grundstück, das ungefähr
einer Hofreite entspricht, und so viel Ackerland, daß (die ganze Schenkung) drei Joch
ausmacht. Ich schenke, übergebe und übertrage dies unter dem gegenwärtigen Tage aus
meinem Besitz in das Eigentum und Herrenrecht des Hl. Nazarius als ewiges Besitztum
in der Weise, daß ihr ab heute in allen Belangen die freie und unumschränkte Vollmacht
haben sollt, dies zu besitzen, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie
nach euerem Belieben damit zu verfahren. Wenn aber jemand — ich glaube allerdings
am allerwenigsten, daß dieser Fall eintreten werde — wenn ich selbst oder irgendein
beliebiger Mensch gegen diese von mir gemachte Schenkung vorzugehen versuchen sollte
oder dieselbe brechen oder verfälschen wollte, so hüte er sich — denn verwünschen wollen
wir keinen — daß er nicht den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius auf
sich herabziehe, und außerdem entrichte er unter dem Zwange der Kammerverwaltung
eine Buße von einem Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber, und seine Einwände sollen
ungültig sein. Diese gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich
bestehen bleiben. Geschlossen und gefertigt. Geschehen in der Ortsgemeinde Lorsch.
Handzeichen des Germund, welcher gebeten hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt
und gefertigt werde. Wiglar war der Schreiber.

ZEILSHEIM

URKUNDE 441 (21. Oktober 767 — Reg. 220)

Im 15. Regierungsjahr unseres Herrn, des Königs Pippin. Ich, Landratd, schenke dem
Hl. Nazarius, der im Kloster Lorsch ruht, ein Anwesen mit einem Leibeigenen namens
Adulf und seinem Sohne Reginulf, mit einer Hofreite samt Zubehör, nämlich Felder,
 
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