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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0172
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170

Agisbert, Biricho,
Trutbald, Walamar und

Balduin, Rubo.

Ich, Samuel, habe (die Urkunde) geschrieben.

URKUNDE 496 (29. September 774 — Reg. 1088)

Schenkung des Wigbert in demselben Dorf unter König Karl und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 29. September, im 6. Regierungsjahr unseres Herrn, des ruhm-
reichen Königs Karl, mache ich, Wibbert, zu meinem Seelenheil eine Vergabung an den
heiligen Märtyrer Gottes ~N(azarius), dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht,
dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Ich wünsche, daß diese Zuwendung
ewig in Kraft bleibe. Ich schenke alles das, was mir meine Mutter Landrat übergeben hat,
nämlich eine Hofreite mit Herrenhaus und Nebenbau, ferner drei weitere Hofstätten, in
denen meine Knechte und bei ihnen meine Leibeigenen:

Nanther mit seiner Frau Rodbirg, ferner

Frenkin und seiner Tochter Suabin,
Aba, Albwin
Wolfram mit seiner Frau und
Lüdila und seiner Tochter Amaldrud
wohnen. Auch deren ganzer unverminderter Besitz (ist in die Schenkung eingeschlossen).
Dazu gehören alle Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Wege, stehende und fließende
Gewässer. Uberhaupt alles, ganz und unvermindert, was ich dort besitze, übertrage ich
aus meinem Besitz in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius, damit er es auf
ewig besitze. Es erfolgt hiermit die Fertigung des Vertragsabschlusses. Geschehen im
Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen des Wibbert, der gebeten hat, daß
diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen von
Wither, Egisbert,
Ascirich, Erkenfrid und

Hucbert, Bobbo.

Ich, Hornung, war der Schreiber.

URKUNDE 497 (8. März 775 — Reg. 1154)

Verkauf von Mother und Ruothard unter Kaiser (richtig: König) Karl

und Abt Gundeland

Es ist bekannt, daß wir, nämlich Mother und Crathard, dem Herrn und Abt Gunde-
land unsere rechtmäßigen Besitzungen in

Walahastat (Mannheim-Wallstadt) und in der weiteren Gemarkung (dieses Ortes)
verkauft haben. Diese Güter gehörten einst der Wigradana und sind auf gesetzliche
Weise an uns übergegangen. Es handelt sich um ein Hofgut mit darauf stehenden Bauten.
Dazu gehören Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Wasservorkommen, ab- und zuführende
Wege, Obst- und andere Bäume und Grenzraine. Dies alles haben wir verkauft und über-
tragen es aus unserem in euer und des Hl. Nazarius Besitzrecht, auf daß ihr es innehabet
und die freie und unumschränkteste Vollmacht haben sollt, mit diesem Güterkomplex zu
 
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