Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0188
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
186

URKUNDE 529 (13. September 804 — Reg. 2811)

Schenkung des Gozbert im selben Dorf unter König Karl und Abt Richbod

Wenn wir etwas von unserem Vermögen den Stätten der Heiligen zuwenden oder für
die Unterstützung der Armen bestimmen, so wird uns das ohne Zweifel vom Herrn in
der ewigen Seligkeit wiedervergolten werden, wie wir zuversichtlich vertrauen. Daher
mache ich, Gozbert, zum Heile meiner Seele und zum Seelenheile meines Bruders Hilt-
diger dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius eine Stiftung. Der Leib dieses Heiligen
ruht im Kloster Lorsch, welches, im Oberrheingau gelegen, vom verehrungswürdigen Abt
Richbod geleitet wird. Meine für ewige Zeiten bestimmte Vergabung, nämlich eine Wiese in

Vitenheim (Mannheim-Feudenheim), soll vom heutigen Tage an und für später jener
heiligen Stätte jederzeit zum Nutzen gereichen. Urkund dessen die untenstehende Ferti-
gung. Geschehen im Kloster Lorsch am 13. September (804) im 36. Regierungsjahre des
Königs Karl, unseres Herrn. Handzeichen des Gozbert, welcher diese Schenkung gemacht
und deren urkundliche Sicherung angeregt hat. Handzeichen von

Im Jahre 851 nach des Herrn Fleischwerdung, im 11. Jahre der Regierung Ludwigs,
am 12. Juni. Wir, Brunicho und Wenibert, machen zum Seelenheile des Theodan eine
Stiftung zugunsten des heiligen Märtyrers Gottes Nazarius, dessen Leib im Oberrhein-
gauer Kloster Lorsch ruht. Unsere Vergabung gelte auch jener heiligen Vereinigung der
Mönche, welche dort unter der Leitung des ehrwürdigen Herrn Samuel, ihres Abtes, Tag
und Nacht dem Herrn dienen. Was wir schenken und nach unserem festen und freien
Willen für ewige Zeiten geschenkt bleiben soll, ist das Besitztum, welches uns genannter
Theodan mit der Auflage übergeben hat, es dem heiligen Nazarius weiterzureichen, näm-
lich alles Eigentum, welches er in

Vitenheim (Mannheim-Feudenheim) besaß: Ländereien, Felder, Wiesen, Weiden, Wege-
Wälder, Wasserstellen und Wasserläufe, alles, was im einzelnen bezeichnet oder genannt
werden kann. Wir übergeben und übertragen dies alles in seiner Gesamtheit mit Wirk-
samkeit vom heutigen Tage aus unserem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht
des Hl. Nazarius. Im Namen Gottes sollt ihr alles auf ewig besitzen. Von diesem Tage
an sollt ihr das Recht haben, diese Güter zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen
oder dieselben in jeder von euch gewünschten Weise zum Nutzen jenes Klosters zu ver-
wenden. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkte Vollmacht haben. Und
damit diese Schenkung jederzeit fest und unverbrüchlich in Geltung verbleibe, unten-
stehende Fertigung. Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit sind oben festgehalten.
Handzeichen von Brunicho und Wenibert, welche ersucht haben, daß diese Schenkung
festgestellt werde. Handzeichen von

Ratold,
Leidrad,

Theotfrid und
Berther.

Ich, Reginbert, war der Schreiber.

URKUNDE 530 (12. Juni 851 — Reg. 3357)
Schenkung des Brunicho unter Kaiser Ludwig und Abt Samuel

Raffold,
Isanhard,

Eberhelm,
Ratold,
 
Annotationen