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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0245
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Grenesheim (Grenzhof w. Heidelberg) eine Hofreite und 28 Joch Ackerland, die in
drei Gewannen gelegen sind. Wir übergeben und übertragen diese Güter mit Rechts-
wirkung vom gegenwärtigen Tage in der Absicht, daß sie von heute an jener heiligen
Stätte beziehungsweise ihren Sachwaltern jederzeit erhöhten Ertrag einbringen mögen.
Wenn aber künftig jemand, wenn wir selbst oder einer von unseren Erben oder Nach-
erben gegen diese von uns gemachte Schenkung vorzugehen versuchen sollte oder dieselbe
brechen wollte, so vergüte er unter dem Zwange der königlichen Kammer an die Ver-
mögensverwaltung des Hl. Nazarius zwei Goldunzen und vier Pfund Silber, und was er
an Klagepunkten vorbringt, sei für die Beurteilung nichtig. Gegenwärtige Schenkung aber
soll, gestützt auf diesen Vertrag, fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Geschehen im
Kloster Lorsch, im 3. Regierungsjähre (771) unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Karl,
am 2. Juni. Handzeichen von Hemming und seiner Ehefrau, welche ersucht haben, daß
diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Samuel hat sie geschrieben.

URKUNDE 663 (1. September 772 — Reg. 798)

Schenkung von Dudo und Weltrud unter Kaiser (richtig: König)
Karl I. und Abt Gundeland

In Christi Namen am 1. September im 4. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs
Karl. Wir, Duodo und meine Gattin Wieltrud, machen zu unserem Seelenheil eine Verga-
bung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz
gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, dem der ehrwürdige Herr Gundeland als
Abt vorsteht. Mit dem Wunsche, daß unserer Gabe ewige Dauer beschieden sei, schenken
wir acht Joch Ackerland in

Grenesheim (Grenzhof w. Heidelberg). Wir übergeben und übertragen diese unter dem
gegenwärtigen Tage aus unserem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl.
~N(azarius). Auf Grund unseres Handgelöbnisses möge er sie im Namen Gottes auf ewig
besitzen. Geschehen in öffentlicher Versammlung in Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Hand-
zeichen von Dudo und seiner Gemahlin, welche veranlaßt haben, daß diese Schenkungs-
urkunde ausgestellt und gefertigt werde. Der Schreiber war Hariland.

URKUNDE 664 (11. Juli 778 — Reg. 1444)

Schenkung von Hemming und Amaltrud unter Kaiser (richtig: König)

Karl und Abt Gundeland

Auch wir, Hemming und meine Ehefrau Amaltrud, machen auf göttliche Eingebung
hin, zu unserem Seelenheil und um der ewigen Wiedervergeltung willen durch diese
Schenkungsurkunde eine fromme Stiftung. Sie sei geweiht dem heiligen Märtyrer Gottes
Nazarius, dessen heiliger Leib in dem am Flusse Wiscoz (Weschnitz) gelegenen Oberrhein-
gauer Kloster Lorsch ruht. In gleicher Weise gelte sie jener heiligen Mönchsgemeinschaft,
welche ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Gundeland dem Gottesdienst obliegt.
Mit dem Wunsche, daß unsere Gabe ewigen Bestand habe, schenken wir in

Grenesheim (Grenzhof w. Heidelberg) jene Hofreite, auf der wir bisher seßhaft wa-
ren, mit dem darauf errichteten Wohnhaus, mit umzäunten Gärten, mit Äckern, Weiden,
 
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