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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0270
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268

URKUNDE 724 (12. Juni 807 — Reg. 2962)
Schenkung von Leidrad und Giselsuind unter Karl dem Großen und Abt Adalung

Wenn wir etwas von unserem Vermögen für die Stätten der Heiligen oder für den
Unterhalt der Armen aufwenden, so wird uns das ohne Zweifel in der ewigen Seligkeit
von Gott wiedervergolten werden, wie wir zuversichtlich vertrauen. Aus diesem Grunde
machen wir, Leidrat und meine Ehefrau Giselsuint, in Gottes Namen und zu unserem
und unserer Eltern Ratdolf und Theotsuind Seelenheil eine fromme Stiftung. Sie diene
auch dem Seelenheile von Wolfher und Atta. Wir wollen dadurch auch für würdig be-
funden werden, vom allmächtigen Gott Nachlaß unserer Sünden zu erlangen. Daher
machen wir eine Zuwendung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib im
Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, beziehungsweise an jene heiligmäßige Mönchsgemein-
schaft, welche ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Adalung, des Abtes, ihren
Dienst verrichtet. Wir bestimmen, daß unsere Übereignung für alle Ewigkeit Geltung
haben soll und erklären, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Wir übergeben unser
Eigentum in pago loboduninse (im Ladengau), und zwar in den Dörfern

Wibilinga (Heidelberg-Wieblingen) und

Ebbelenheim (Eppelheim w. Heidelberg); in beiden Dörfern insgesamt drei Hof reiten,
vier Huben, ein "Weinberg mit einem Ertrag von drei Fuder Wein und überhaupt alles, was
wir in jenen oben genannten Ortschaften zur Zeit besitzen, nämlich Hofstätten, Äcker,
Wiesen, Weiden, Wege, "Wälder, Weingüter, Baumgärten, Wohn- und anderweitige Häuser
mit Anbauten und Zubehör, Vieh beiderlei Geschlechtes und jeglicher Größe und die (22)
Leibeigenen:

Jungolf,

Meginolt,

Germunt,

Williheit,

Riholt,

Helitwin,

Ingulint,

Richeit,

Tulthere,

Willifrit,

Ratmunt,

Orthere,

Lütolf,

Totleib,

Willihere,

Isheri,

Theotrut,

Lübtrut,

Ratheid,

Gozniu,

Nortman und





Albleib,

mit all ihrem Vermögen. In ähnlicher Weise übertragen wir alle Bestandteile unseres
Vermögens in Gold, in Silber, in Kleidern, in Kleinvieh und verschiedenen anderen
größeren oder kleineren Gebrauchsgeräten. Wir schließen nichts aus, was unser ist, und
was wir früher noch nicht übergeben haben. Dagegen sind tatsächlich ausgenommen drei
Leibeigene: Ruothard, Selithago und Nana. Alles übrige aber, wie oben angeführt, über-
geben und übertragen wir in ungeschmälerter Gesamtheit aus unserem Besitzrecht in
das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. ~N(azarius). Im Namen Gottes möge er alles
auf ewig besitzen. Von heute an sollt ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu
behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zum Vorteile des Klosters
zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unbehinderte Vollmacht
mit folgender Einschränkung haben: Solange wir noch in dieser Zeitlichkeit leben, sei es
uns erlaubt, das Land als von euch gegebenes Land innezuhaben, es zu benutzen und zu
bearbeiten. Es soll uns jedoch in keiner Weise zustehen, das Land zu mindern oder zu
entwerten, sondern wir sollen eifrig danach trachten, dasselbe zu mehren und zu bessern,
 
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