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erwähnt wird) den kiinstlerischen Urheber der Fcissade des Mtto-bieinrichs-
baues zu erblicken hätten, ist von keinem der genannten Gelehrten als
erwiesen angenommen wordein Dies ist nieines Wissens nur gescheben von
Nobert Dobme in der „Geschichte der deutschen Aunst", Abtb. I: Geschichte
der Baukunst (Berlin (887 bei G. Grote) S. 350. Dch gestebe gerne,
daß ich beute wünschte, meine Beweissührung wäre auch dort fiir weniger
stichhaltig angesehen worden. Allein die Beweisführung Bach's, daß
Zllerander Golin selbst der Urheber der Fassade wäre, ist genau ebenso
unstichhaltig, ja sogar sicher falsch. ))n der That ist auch bisher von den
vorgenannten Gelehrten keiner mit dieser letzteren Ansicht hervorgetreten,
obgleich dieselben sich schon vor Iahren im Vollbesitze aller Beweisstücke
bekunden haben, welche setzt in Uänden Bachs sind. von der Trüglichkeit
aller Beweissührungen durch Btilkritik in unserer Frage hat sich wohl
nachgerade jeder überzeugt, der sich eingehend nnt derselben beschäftigte.
Wir müssen uns daher bestreben, den sicheren Boden der Urkunden so
wenig als möglich zu verlassen, wie es ja auch Bach anfangs angestrebt hat.

Der vertrag des churfürstlichen „pfeningmeisters" mit Lolin vom
7. Ukärz s558 ist zu betrachten als der erste und ursprüngliche
Anstellungsvertrag des U ü n st l e r s, als dessen Gngagementsvertrag.
lVürde nicht schon der Inhalt des Vertrags und die Solennität des Zlktes
seiner Abfassung sür diese Annahms sprechen, so wäre sie bewiesen durch
den Umstand, daß die churfürstliche Nechenkammer sich diesen Vertrag und
keinen andern zum Nluster vorlegen ließ, als sie im Ianuar 1604 im
Begriffe stand, den Sebastian Götz von Thur als Bildhauer für den Fried-
richsbau anzustellen. <Line Loxie desselben ließ sie ihren Akten bei-
registriren, und diesem Umstand verdanken wir die Bekanntschast mit ihni.
Nun enthält der vertrag ein Postskriptum („bla."), in welchem von
einem „vorigen Geding" gesprochen wird. Bach solgert hieraus, „daß
schon vorher mit Lolin — und „wahrscheinlich auch niit Anthonj" — ein
vertrag abgeschlossen wurde". Nun benierke man aber, daß es sich hier
um ein Postskriptum („Nota") handelt. Ls ist doch ganz unnatürlich, ein
solches auf einen anderen, vorausgegangenen Vertrag zu beziehen, anstatt
aus denjenigen, welchem es angehängt ist. Dieser ist vielmehr im Ver-
hältniß zur „Nota" das „vorige Geding". Die vorerwähnten Umstände
heben jeden Zweifel an dieser ohnedies einfachsten Auslegung auf. Lvenn
dem aber so ist, dann solgt schlüssig, daß Lolin nichts von dem ge-
macht hat, was im vertrage als bereits vorhanden be-
zeichnet ist.
 
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