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zu wiederholen wagte, die man ohne Weiteres in dieLpistoIne odseurornm
virorum übcrtragen könnte. Es ist nicht unsere Sache, die Autorschaft
Reuchiins zu untersuchen; kommt sie ihm zu, so hat er jedenfalls nur
einen sehr geringen Theil seiner Kraft darauf verwendet.
III.
Lopsi'toi'iÄ.
Die Repertorien unterscheiden sich von dem Bocabularius
wesentlich dadurch, daß es bei ihnen nicht auf Worterklärungen, sondern
auf eine Sammlung von Rechtslehren und Deductionen abgeseben ist. In-
sofern aber auch der Bvcabularius in eine Real - Encyklopädie übergeht,
und andererseits die Rcpertorien die Worterklärungcn nicht ganz aus-
sckließen, zeigt sich wiederum einc nahe Berwandtschaft. Es schcint bei
ihnen nicmals cine gewisse abschließende Bollständigkeit erstrebt, jedenfalle
in keiner Weise errcicht worden zu scin, sondern Inhalt und Umfang sinl
willkührlich und zufällig, die Anlage ohne klaren Plan, die Ausführunz
ungleick. Sie gehörcn der schon gesunkenen Wisseuschast an, bcrvorgerufcn
durch das Bedürfniß, in dem Uebermaaße dcr Literatur einen Wcg zu finden.
Als populäre Schriften aber können sie nicht mchr gelten.
Die ältcsten Wcrke dicser Art sind von Calderinus und Albe-
ricus deRosatc. Das „Uopsrtoriu m guri s" des berühmten Dc-
krctisten Calderinus (si 1365 zu Bologna), des Ichülcrs undAdoplir-
sohnes Ioh. Andreä's, ist ein gelehrtcs Sammclwerk, in welchcm vor-
hcrrschend das Kanonische Recht berücksichtigt wird*). Sein Zeitgcnosse
Albericus de Rosciate odcr Rosate (st 1354) vcrfaßte zwei ähnlichc
Werke, eins für das Römische und eins für das Kanonischc Rccht, welcbc
spätcr von einem Ungenannten zu einem Ganzen versckmolzen sind. 6s
führt den Namen Oietiounriuui, wodurch schon sein Untcrschied vo»
dcm Werke des Calderinus angedeutet ist, indem es nämlich nickt bloß
ein Reperrorium von Rechtsregcln, sondcrn zugleich cin wirkliches Diclw-
') Einzige beknnntc Ausgabe: s. I. 1474. t'nt. (M. Wenßler in Bai'cl.i
punner I. p. 145. Xc>. l. Iluin dio. 4248. Stvckmeyer nnd Rebcr, BeitrÄb
S. 9 Rr. t. Müiichc». Erlangeii.
zu wiederholen wagte, die man ohne Weiteres in dieLpistoIne odseurornm
virorum übcrtragen könnte. Es ist nicht unsere Sache, die Autorschaft
Reuchiins zu untersuchen; kommt sie ihm zu, so hat er jedenfalls nur
einen sehr geringen Theil seiner Kraft darauf verwendet.
III.
Lopsi'toi'iÄ.
Die Repertorien unterscheiden sich von dem Bocabularius
wesentlich dadurch, daß es bei ihnen nicht auf Worterklärungen, sondern
auf eine Sammlung von Rechtslehren und Deductionen abgeseben ist. In-
sofern aber auch der Bvcabularius in eine Real - Encyklopädie übergeht,
und andererseits die Rcpertorien die Worterklärungcn nicht ganz aus-
sckließen, zeigt sich wiederum einc nahe Berwandtschaft. Es schcint bei
ihnen nicmals cine gewisse abschließende Bollständigkeit erstrebt, jedenfalle
in keiner Weise errcicht worden zu scin, sondern Inhalt und Umfang sinl
willkührlich und zufällig, die Anlage ohne klaren Plan, die Ausführunz
ungleick. Sie gehörcn der schon gesunkenen Wisseuschast an, bcrvorgerufcn
durch das Bedürfniß, in dem Uebermaaße dcr Literatur einen Wcg zu finden.
Als populäre Schriften aber können sie nicht mchr gelten.
Die ältcsten Wcrke dicser Art sind von Calderinus und Albe-
ricus deRosatc. Das „Uopsrtoriu m guri s" des berühmten Dc-
krctisten Calderinus (si 1365 zu Bologna), des Ichülcrs undAdoplir-
sohnes Ioh. Andreä's, ist ein gelehrtcs Sammclwerk, in welchcm vor-
hcrrschend das Kanonische Recht berücksichtigt wird*). Sein Zeitgcnosse
Albericus de Rosciate odcr Rosate (st 1354) vcrfaßte zwei ähnlichc
Werke, eins für das Römische und eins für das Kanonischc Rccht, welcbc
spätcr von einem Ungenannten zu einem Ganzen versckmolzen sind. 6s
führt den Namen Oietiounriuui, wodurch schon sein Untcrschied vo»
dcm Werke des Calderinus angedeutet ist, indem es nämlich nickt bloß
ein Reperrorium von Rechtsregcln, sondcrn zugleich cin wirkliches Diclw-
') Einzige beknnntc Ausgabe: s. I. 1474. t'nt. (M. Wenßler in Bai'cl.i
punner I. p. 145. Xc>. l. Iluin dio. 4248. Stvckmeyer nnd Rebcr, BeitrÄb
S. 9 Rr. t. Müiichc». Erlangeii.