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und abzug ihres lohns pro rato zu gewieser stundt in die arbeit
und wider davon gehen; 3. mit den handtwercksleuthen deß ver-
dings halber auffs nechste, doch zu bestandt und wehrsehafft, und
daß sie in der arbeit verbleiben, zu handlen; 4. nach vollbrachter
arbeit soll der bauauffseher nicht alsobalden die zettel unterschreiben,
sondern erwegen, ob der handwerkhsmann auch dasjenige, so vor die
gemachte arbeit auffgeschrieben worden, verdienet und verdingter
maßen vollbracht habe; diesem nach soll er alle zettul, wann sie
zuforderist auch von denen, in deren behaußung etwas gearbeitet
worden, unterschrieben sein, selbst unterschreiben, folgends in den
senatum academicum bringen, damit die Zahlung dem fiscali anbe-
fohlen werde, gleichwohl soll er die (f. 35l>) in unterschiedlicher pro-
feßorum behaußung verrichtete arbeit nicht in einem zettel zusammen-
setzen, sondern absonderlich, was in einer Jeden behaußung gemacht,
speeiticiren laßen.
8. Weilen auch nicht wenigers am einkauften und verwahren der not-
wendigen materialien und andern Sachen gelegen, alß soll der bau-
auffseher neben dem collectore (wie droben gemeldet) erstlich die
Verfügung thun, daß Jederzeit ein vorrath notwendiger materialien,
alß etwas an borthen, latten, ramschenckeln, sandt, kalckh, gebachen
steine u. s. w. vorhanden seye oder zu rechter zeit bestellet werde,
damit man sich derselbigen, wann es nöthig, zu gebrauchen habe;
2. soll derselbige dahin bedacht sein, ob nicht alle iahr mit den
ziglern, weilen sie iährlich eine gute anzahl materialien bey gemeiner
Universität umbs baare gelt vertreiben, zu handeln, daß sie dieselbe
umb den werth, wie sie von Chur-Pfaltz angenommen werden, oder aufs
wenigst wohlfaihler alß sonsten, käuflichen überlaßen; 3. daß die
materialia, alß kalckh durch den kalckhmeßer alliier, die gebackhene
steine aber, ziegel und anders durch die kärcher sowohl, alß durch
die handtwercksleuthe, alß maurer, Zimmermann, schreinern u. s. w.
gezählt, und deßwegen dem bauauffseher alsobald nach der lieferung
ein verzeichnuß oder kerbholz überreichet werde; 4. ingleichen soll
der bauaufseher dahin sehen, ob er ebenermaßen bey den krämern,
bey welchen iährlich viel wahren (f. 36«) genommen werden, umb
einen wohlfeilem preiß handlen könne; 5. soll der bauauffseher
sonderliche gute obacht haben, daß die handwercksleuthe weder
kalckh, zigelstein und dergleichen bey dem zigler, noch auch bley,
nägel, färb und anders bey den erämern ihres gefallens außnehmen,
sondern daß solches alles und iedes mit vorwißen deß bauauffsehers
geschehe und ihnen ein zettul, wie viel sie zu bestimmbten und vor-
habenden arbeit bedürfftig, von demselben mitgetheilt und bey fol-
gender abrechnung und Zahlung iederzeit vom erämer oder andern,
bey welchen die Sachen abgeholet, widerumb beygeleget werden;
6. damit auch alle materialien, sonderlich kalckh, stein zu dem ende,
darzu sie erkaufft, verbraucht und nicht anderwerts unterschlaifft
werden, so hat der bauaufseher fleißig achtung darauf zu geben und
dieselbe den handtwerckhsleuthen nicht allein zuvertrauen; 7. soll
der bauauffseher über die borth, eychene- und andere ramschenckeln
und dergleichen materialien, so iederzeit im vorrath seind, ein re-
gister und rechnung, wo iedes hingekommen, halten.
und abzug ihres lohns pro rato zu gewieser stundt in die arbeit
und wider davon gehen; 3. mit den handtwercksleuthen deß ver-
dings halber auffs nechste, doch zu bestandt und wehrsehafft, und
daß sie in der arbeit verbleiben, zu handlen; 4. nach vollbrachter
arbeit soll der bauauffseher nicht alsobalden die zettel unterschreiben,
sondern erwegen, ob der handwerkhsmann auch dasjenige, so vor die
gemachte arbeit auffgeschrieben worden, verdienet und verdingter
maßen vollbracht habe; diesem nach soll er alle zettul, wann sie
zuforderist auch von denen, in deren behaußung etwas gearbeitet
worden, unterschrieben sein, selbst unterschreiben, folgends in den
senatum academicum bringen, damit die Zahlung dem fiscali anbe-
fohlen werde, gleichwohl soll er die (f. 35l>) in unterschiedlicher pro-
feßorum behaußung verrichtete arbeit nicht in einem zettel zusammen-
setzen, sondern absonderlich, was in einer Jeden behaußung gemacht,
speeiticiren laßen.
8. Weilen auch nicht wenigers am einkauften und verwahren der not-
wendigen materialien und andern Sachen gelegen, alß soll der bau-
auffseher neben dem collectore (wie droben gemeldet) erstlich die
Verfügung thun, daß Jederzeit ein vorrath notwendiger materialien,
alß etwas an borthen, latten, ramschenckeln, sandt, kalckh, gebachen
steine u. s. w. vorhanden seye oder zu rechter zeit bestellet werde,
damit man sich derselbigen, wann es nöthig, zu gebrauchen habe;
2. soll derselbige dahin bedacht sein, ob nicht alle iahr mit den
ziglern, weilen sie iährlich eine gute anzahl materialien bey gemeiner
Universität umbs baare gelt vertreiben, zu handeln, daß sie dieselbe
umb den werth, wie sie von Chur-Pfaltz angenommen werden, oder aufs
wenigst wohlfaihler alß sonsten, käuflichen überlaßen; 3. daß die
materialia, alß kalckh durch den kalckhmeßer alliier, die gebackhene
steine aber, ziegel und anders durch die kärcher sowohl, alß durch
die handtwercksleuthe, alß maurer, Zimmermann, schreinern u. s. w.
gezählt, und deßwegen dem bauauffseher alsobald nach der lieferung
ein verzeichnuß oder kerbholz überreichet werde; 4. ingleichen soll
der bauaufseher dahin sehen, ob er ebenermaßen bey den krämern,
bey welchen iährlich viel wahren (f. 36«) genommen werden, umb
einen wohlfeilem preiß handlen könne; 5. soll der bauauffseher
sonderliche gute obacht haben, daß die handwercksleuthe weder
kalckh, zigelstein und dergleichen bey dem zigler, noch auch bley,
nägel, färb und anders bey den erämern ihres gefallens außnehmen,
sondern daß solches alles und iedes mit vorwißen deß bauauffsehers
geschehe und ihnen ein zettul, wie viel sie zu bestimmbten und vor-
habenden arbeit bedürfftig, von demselben mitgetheilt und bey fol-
gender abrechnung und Zahlung iederzeit vom erämer oder andern,
bey welchen die Sachen abgeholet, widerumb beygeleget werden;
6. damit auch alle materialien, sonderlich kalckh, stein zu dem ende,
darzu sie erkaufft, verbraucht und nicht anderwerts unterschlaifft
werden, so hat der bauaufseher fleißig achtung darauf zu geben und
dieselbe den handtwerckhsleuthen nicht allein zuvertrauen; 7. soll
der bauauffseher über die borth, eychene- und andere ramschenckeln
und dergleichen materialien, so iederzeit im vorrath seind, ein re-
gister und rechnung, wo iedes hingekommen, halten.