------ 806 ------
§ H.
Wir gestatten auch sämtlichen Professoren die besondere Gnade, einen
jeden Unserer Churfürstlichen Untertanen mit Umgehung der unteren Instanzen
sogleich bei Unserem Hofgerichte belangen zu mögen1).
§ 15.
Und so sind selbe von Uns in Ansehung der Schazung von ihren eigen-
tümlichen zum Selbstgebrauche besitzenden Wohnhäußern, wie auch in Ansehung
aller habenden oder künftig quocunque titulo in Unseren Landen erwerbenden
liegenden Gütern samt dazu gehörigen Häußern, Hofraithen, Scheuern, Stal-
lungen in unumschränkter Schazungsfreiheit vor wie nach zufolg althabender
Privilegien dergestallt mildest zu belassen2), wofern nicht die Erhebung der
Türkensteuer und die allgemeine Landesnöten einen proportionierten Beitrag er-
forderten, wo benebst wegen künftig erkauft werdenden Gütern jedesmal die
gnädigste Genehmigung zu deren Befreiung nachgesucht werden solle. Nicht
minder soll die Universität schuldig sein, ein getreues Verzeichniß derlei Be-
sitzungen jährlich, am gewissesten aber, so oft mit denselben Besizungen eine
Veränderung vorgeht, an Unsere Churfürstliche Hofkammer einzusenden. Eben
diese Schazungsfreiheit ist dem Syndico, Bibliothecario, Provisori Fisci und dem
Heidelberger (f. 8a) Collectori gnädigst vergönnet; die Wittwen und Kinder, bis
sie respektive den Wittwenstuhl vorrücken und die Kinder versorgt sind, sollen
gleiche Freiheit genießen.
§ 16.
Alle so eben genannte Persohnen und die zwei Pedellen sind von aller
Gattung der sogenannten Landsfundi-Gebührnissen frei, nur mit Ausnahme jener
Abgaben, die auf ein fiscalisches Verbrechen in der Landsfundi Verordnung be-
stimmt sind.
§ 17.
Gleiche Freiheit erstrecken Wir auf jene Erbschaften, welche den unver-
sorgten Kindern der Professoren und übrigen eben genannten Persohnen aner-
fallen, und so sind die Professores ordinarii weder mit der sogenannten Abzugs-
gebühr, noch mit Entrichtung des zehenden Pfennings von ihren anerfallenden
Erbschaften in Gefolg hebender Privilegien zu beschwehren.
§ 18.
Wir belassen es bei der jedem Professori ordinario zustehenden Befugniß
eines sogenannten Pfaffenschanks, das ist: zwischen Ostern und Pfingsten zwei
Fuder Wein ohne Abgaben verzapfen zu mögen, worüber der Universität in cor-
pore aber ein unbeschränktes Recht zukömmt, und diese Befugniß kann auch an
andere abgegeben werden.
behalten, bleibt dieser Paragraphus gänzlich aus, und ist der Numerus dem folgenden vorzusetzen
und solchergestalt bis zum Ende zu continuiren.
1) Das Recht (d. sog. Privilegium fori) hatte Karl Theodor schon bei der Bestätigung der
Universitätsprivilegien vom 22. Aug. 1746 „extendirt und vermehrt". S. Winkelmann a. a. 0. I, 421.
2) Die folgende Limitation erfolgte durch Reskript vom 21. Aug. 1786.
§ H.
Wir gestatten auch sämtlichen Professoren die besondere Gnade, einen
jeden Unserer Churfürstlichen Untertanen mit Umgehung der unteren Instanzen
sogleich bei Unserem Hofgerichte belangen zu mögen1).
§ 15.
Und so sind selbe von Uns in Ansehung der Schazung von ihren eigen-
tümlichen zum Selbstgebrauche besitzenden Wohnhäußern, wie auch in Ansehung
aller habenden oder künftig quocunque titulo in Unseren Landen erwerbenden
liegenden Gütern samt dazu gehörigen Häußern, Hofraithen, Scheuern, Stal-
lungen in unumschränkter Schazungsfreiheit vor wie nach zufolg althabender
Privilegien dergestallt mildest zu belassen2), wofern nicht die Erhebung der
Türkensteuer und die allgemeine Landesnöten einen proportionierten Beitrag er-
forderten, wo benebst wegen künftig erkauft werdenden Gütern jedesmal die
gnädigste Genehmigung zu deren Befreiung nachgesucht werden solle. Nicht
minder soll die Universität schuldig sein, ein getreues Verzeichniß derlei Be-
sitzungen jährlich, am gewissesten aber, so oft mit denselben Besizungen eine
Veränderung vorgeht, an Unsere Churfürstliche Hofkammer einzusenden. Eben
diese Schazungsfreiheit ist dem Syndico, Bibliothecario, Provisori Fisci und dem
Heidelberger (f. 8a) Collectori gnädigst vergönnet; die Wittwen und Kinder, bis
sie respektive den Wittwenstuhl vorrücken und die Kinder versorgt sind, sollen
gleiche Freiheit genießen.
§ 16.
Alle so eben genannte Persohnen und die zwei Pedellen sind von aller
Gattung der sogenannten Landsfundi-Gebührnissen frei, nur mit Ausnahme jener
Abgaben, die auf ein fiscalisches Verbrechen in der Landsfundi Verordnung be-
stimmt sind.
§ 17.
Gleiche Freiheit erstrecken Wir auf jene Erbschaften, welche den unver-
sorgten Kindern der Professoren und übrigen eben genannten Persohnen aner-
fallen, und so sind die Professores ordinarii weder mit der sogenannten Abzugs-
gebühr, noch mit Entrichtung des zehenden Pfennings von ihren anerfallenden
Erbschaften in Gefolg hebender Privilegien zu beschwehren.
§ 18.
Wir belassen es bei der jedem Professori ordinario zustehenden Befugniß
eines sogenannten Pfaffenschanks, das ist: zwischen Ostern und Pfingsten zwei
Fuder Wein ohne Abgaben verzapfen zu mögen, worüber der Universität in cor-
pore aber ein unbeschränktes Recht zukömmt, und diese Befugniß kann auch an
andere abgegeben werden.
behalten, bleibt dieser Paragraphus gänzlich aus, und ist der Numerus dem folgenden vorzusetzen
und solchergestalt bis zum Ende zu continuiren.
1) Das Recht (d. sog. Privilegium fori) hatte Karl Theodor schon bei der Bestätigung der
Universitätsprivilegien vom 22. Aug. 1746 „extendirt und vermehrt". S. Winkelmann a. a. 0. I, 421.
2) Die folgende Limitation erfolgte durch Reskript vom 21. Aug. 1786.