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§ 19.

Wir bestättigen ferner sowohl den Professoribus als (f. 8b) academicis
ihre habende Zollfreiheit, welche Wir dahin besonders in Ansehung des Weins
bestimmen, daß jeder Professor jährlich drei Fuder, Syndicus, Provisor fisci und
Collector zu Heidelberg nur zwei Fuder zollfrei haben soll, und auch sofern er
mehrere Jahre hindurch keinen Wein kaufen würde, ihm in einem Jahr die Zoll-
freiheit, insofern er solche in vorhergegangenen Jahren nicht genossen, für selbe
auf einmal angedeihen soll.

§ 20.

Ingleichen haben Wir obgenannte Persohnen von dem sonst bei Ausferti-
gung eines Zollpatentes zu zalenden vierten Theil des Taxes huldreichest befreiet,
und soll auf vorgelegtes Zeugniß der Universität das nachsuchende Zollfreipatent
ohne die mindeste Erschwehrung oder Abgabe unaufhaltlich ausgefertiget werden.

§ 21.

Ebenmäßig sind die obengenannte Persohnen und alle academici frei von
Zalung des Brukengelds sowohl in Heidelberg, als Mannheim, wie aueh von der
gewöhnlichen Holzabgabe auf dem Lauer, wenn sie anderswo Holz herkommen
und an den Lauer verbringen lassen. Wir gestatten ferner dem acadeinischen
Senat sich über alle Polizei-Gegenstände mit dem zeitlichen Vorstand unserer
Stadt Heidelberg zum Basten der Universität zu benehmen und überhaupt das in
solchen Fällen Dienliche zu gesinnen, worüber Wir nach Unseren Verordnungen
inbetref der Policei sich zu befassen die gnädigste Weisung (f. 9&) an den
städtischen Vorstand gegeben haben, gleichwie überhaupt Unsere gnädigste
Willensmeinung dahin gehet, daß für die Universität und deren sämtliche Mit-
glieder immerhin in Policei-Sachen, auch namentlich bei Holz- und Victualien-
Kauf, Hauß- und Zimmer-Miethe und dergleichen vorzügliche Sorge getragen
werden solle.

§ 22.

Wenn ein Professor oder auch das ganze Corpus Universitatis von Jemand
belangt wird, so solle solches bei Uns vorerst angebracht1) und demnächst die
Sache ihrer Eigenschaft nach an Unsere nachgesezte Churpfälzische Regierung
oder an Unser Churpfälzisches Hofgericht zur summarischen Erkenntniß ver-
wiesen werden, wobei jedoch Unserer Universität das forum primae instantiae in
applicablen Fällen ungekränkt vermög ihrer Privilegien verbleibet.

§ 23.

Alle sowohl die Universität in Corpore, als singulos Professores betreffende
bei Unsern höchsten Gerichtern, Corporibus und Stellen befangene Gegenstände
sollen summarisch behandelt und vorzüglich schleunig beendet werden.

§ 24.
Von Besoldungen.
Da durch den am 22. August 1746 von Uns gnädigst bestimmten Besol-

1) S. oben § 14, S. 306 und das dort angeführte Privileg vom 22. Aug. 1746.

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