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Universität zugehörigen Dörfer gehalten werden, der aus Mittel der Lehrer der
Staatswissenschaftlichen Wissenschaft bestimmte Senatsassessor darum ausgeschlos-
sen , weil diese Lehrer an den Einkünften und Untertanen der hohen Schule
ebensowenig Anteil haben, als die Professoren der Universität an den Fundations-
stüken, so für die Camerallehrer bestimmt sind, teilnehmen, und so fern aus der
Congregation der damaligen Sendungspriestern keiner nach der bestimmten Ein-
richtung dem Senat beizuwohnen hätte, so soll in diesem Fall ein cätholischer
Theolog oder Philosoph geistlichen Standes einem Mitglied der Congregation Siz
und Stimme zu überlassen schuldig sein.

§ 28.

Zusämmenoerufung des Senats.

Dieser Rath soll wöchentlich einmal, gemeiniglich Mittwoch morgends und
bei erheischenden Umständen mehrmalen durch den rectorem versammelt und
die Ansage bei sämtlichen Gliedern beschehen. Kein Senator, besonders wann
er sub iuramentö berufen wird, darf ohne erhebliche dem rectori anzuzeigende
Ursache aus demselben bleiben oder vor dessen Ende davon abgehen. In diesem
Senat soll nach Ordnung der Facultäten und in jeder nach dem Rang der Pro-
fessoren unter sich votieret und nach Merheit der Stimmen, welche bei sonstiger
Parität durch das dem rectori zukommende votum decisivum zu bewirken ist,
eoncludirt werden. Im übrigen ist Unsere gnädigste Willensmeinung und Befehl,
daß 6s in diesem Rath gleichwie (f. IIa) in den übrigen wohl geordneten Di-
casterieii und Cörporibus besonders Unserer Lande durchaus gehalten werden soll.

§ 29.

In dieser Versammlung soll ein förmliches ordentliches Protokoll gefühxet,
von dem Vorstande revidiret, und nach selbem sollen die Expeditionen gefertiget,
von dem zeitlichen rectori unterschrieben und von dem Syndico zu mehrerer
Verlässigung contrasigniret werden.

§ 30.

Gegenstand der Beratschlagung.

Alle Unsere an die Universität ergehende Verordnungen, daliin gerichtete
Schreiben und Vorstellungen sollen diesem Senat vorgeleget und in demselben
durch den zeitlichen rectorem verlesen, sohin das Behörige berathschlaget werden.
Dieser Rath hat die Jurisdiction in causis civilibus et criminalibus derer der
Universität angehörigen Persohnen zu verwalten, und zwar die Criminalien der-
gestallt, daß Wir uns in Fällen, wo eine Todesstrafe erkannt werden mögte, die
Abforderung der Acten an Unsere höchste Persohn darum vorbehalten, um gnä-
digst zu ermessen, ob Wir nicht aus höchster Milde eine Begnadigung gestatten
mögten. Übrigens aber soll es in Criminalibus bei dem Ausspruche der Univer-
sität ohne fernere Revocation sein Bewenden haben, und der Delinquent zur
Execution an den städtischen Magistrat abgegeben werden (f. IIb).

§31.

Zur Handhabung der universitätischen Jurisdiction soll auf Ansuchen des
Rectoris oder Senatus academiei Unser zeitlicher Commandant zu Heidelberg dem-
selben in vorkommenden Fällen soviel Soldaten, als zur Apprehendirung oder
 
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