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sowohl wider den contravenirenden Professor, als die Anzeige unterlassenden
Decanum mit schärfester Ahndung und bei öfterer diesfallsiger Vergehung mit
Straf-Verhängniß verfahren werden, damit der diesfallsige zu vieler Unordnung
Anlas gebende Unfug unterbleibe, es wäre dann, daß der Lehrgegenstand seiner
Ausdehnung wegen in kürzerer Zeit vollständig behandelt werden könne.

§ 75.

Der Academicorum Privilegien, Pflichten und Disciplin.

Da die Stiftung einer hohen Schule und die darauf gelehrt werdende
Wissenschaften vorzüglich das Wohl der eingebohrenen Landeskinder bezielen,
so könnten Wir zwar nach dem Beispiel anderer Landesherrn Unseren Unter-
tanen die Besuchung fremder Universitäten gänzlich verbieten, um da mehr als
durch (f. 37 a) Unsere gnädigste Vorsorge auf hiesiger Universität solche Ein-
richtungen getroffen, daß jenes, was ein Studiosus auswärts zu erlernen sucht,
durch alle Lehrgegenstände auf Unserer Universität erlangt werden kann1). Wir
wollen jedoch ein solches Verbot, um die Freiheit so wenig als möglich zu be-
schränken, keineswegs erteilen, bestehen aber desto ernstgemessener darauf, daß
alle Landeskinder sowohl der Chur-Pfalz, als der Gülich- und Bergischen Herzog-
tümern, welche sich dem Studieren zu widmen gedenken, wenigstens zwei Jahre
auf Unserer hohen Schule mit Erlernung der höhern Wissenschaften zubringen
und nach vollendetem diesem Curs von der Facultät, worunter sie sich vorzüglich
verwendet haben, ein Zeugniß ihres Fleißes sowohl, als der Zeit ihres Aufenthalts
beibringen sollen, widrigens selbige keine Hofhung haben, in Unsern Staaten
einige Versorgung zu erhalten. Wir haben sofort befohlen, daß nicht nur sämt-
liche Unsere Dicasterien und Corpora, auch untere Stellen auf dieses immerwäh-
rende Gesez in einzeln Fällen, wo jemand wider dasselbige etwas zu erschleichen
suchen würde oder wirklich erschlichen hätte, das genaueste Augenmerk nehmen
und davon die untertänigst berichtliche Anzeige machen sollen, sondern ermäch-
tigen auch den academischen Senat in oben bemerkten, nicht verhoffenden Fällen
diesfalls die untertänigste beschwehrende Anzeige (f. 37b) ad Manus gelangen
zu lassen, und dies wollen Wir um da mehr, als in Festhaltung dieses Puncts ein
wesentliches Stük des beständigen Flor und Zugangs zu Unserer Universität be-
stehet, auch hiedurch Unsere Landes-Kinder zu ihrem eigenen und des Staats
Basten Unserer väterlichen Obsorge sich nicht entziehen mögten.

§ 76.

Sowohl die einzeln Professoren, als der Senat hat vordersamst auf die Tu-
gend, gute Aufführung, Fleiß und Ordnung der gesammten academischen Ange-
hörigen immer wachsames Aug zu halten, derowegen die scheinbare Gelegenheit
zum Laster, zur Verschwend- und Ausschweifung, zum Müßiggang und Unord-
nung selbst zeitlich abzuschneiden, solchemnach der Rector und Senat aus eigener
Jurisdictionsbefugniß nach Maasgab vorhandener Verordnungen die erhaschende
Übertretter nach Befund der Umstände praevia summaria cognitione causae ge-
ziemend respective mit Verweiß, Einkerkern, Consilio abeundi oder Relegation
unnachsichtlich zu bestrafen.

Zweitens: hat jeder Professor bei einschikendem Verzeichniß seiner ge-
habten Zuhörer die Bestraften und ihre erfolgte Bässerung zu bemerken (f. 38 a);
zu Handhabung der guten Ordnung hat der Senat

1) Vgl. z. B. Winkehnaun a. a. 0. II, 286 nr. 2272 u. 2273 (Reskr. vom 16. Sept. 1773).

Thorbückt\ Statuten. 42
 
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