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§ 77.

Drittens: mittelst requisition an die Garnison oder den Stadtrath die gr-
ündenden Ankehrungen zu treffen, und so ist der Universität verstattet, eigne
Männer zur Erhaltung der Policei als Wächter und Häscher anzuordnen und zu
bestellen.

§ 78.

Viertens: alle öffentliche, Lärmen und Aufsehen veranlassende Lustbar-
keiten sind den academicis verboten, wofern nicht hiezu eine schriftliche Bewilli-
gung des Rectoris zuvor erhalten und solche dem zeitlichen Stadt-Directori vor-
gezeiget worden ist. Es soll auch

§ 79.

Fünftens: von Unserer nachgeseztcn Churpfälzischen Regierung zu Haltung
öffentlicher Schauspiele in Heidelberg keine Erlaubniß erteilet werden, ohne daß
der academische Senat in einem Bericht über dabei befindende Bedenklichkeiten
gehöret, und darauf geachtet werden. Ebenmäßig sollen keine öffentliche Balls
ohne Mitbewilligung des academischen Senats gehalten werden, und so sind

§ 80.

Sechstens: die masquirten Schlittenfahrten, wie ingleichen (f. 38b) die
masquirte Bälle durchaus untersagt.

§ 81.

Siebentens: den Hauswirthen ist bei 20 Rthlr. Straf verboten, den bei
ihnen wohnenden academicis eigene Haußschlüssel zu verstatten.

§ 82.

Achtens: Die über Nacht aus dem Hauß bleibende, vier Stund nach der
Policeizeit nach Hauß kommende oder einen Schlaf kameraden mitbringende, durch
lermende Musique, Schreien, Singen und dergleichen zur Störung der Nachbar-
schaft gereichende Unordnungen in den Häußern überlästig werdende academici
sollen unter eben dieser Straf dem zeitlichen rectori angezeiget und bekannt ge-
macht werden; wenn sich

§ 83.

Neuntens: außer der VacanzZeit ein academicus einige Tage aus seinem
Quartier abwesend befindet oder öfters andere zum Spielen auf seinem Zimmer
hält, ingleichen durch öfteres Fahren, Reuten und Jagen die kostbare Zeit un-
niiz zubringt, so soll unter ebengesezter Straf von dem Hauswirth die ungesäumte
Anzeige gemacht werden.

§ 84.

Zehntens: Die Sonn- und Feiertage sollen morgens von (f. 39a) neun bis
eilf Uhr die Kaffeehäußer geschlossen sein, auf jene Tage aber, wo Collegien
sind, ist den academicis nicht ehender als Mittags von 1 bis 2 und abends nach
5 Uhr ein erlaubtes Spiel in den Kaffee-, Wirths- und Bierhäußern gestattet.
Hicbei ist
 
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