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§ 85.
Eilftens: der Rector angewiesen, die Pedellen oder sonst Jemand, den er
hierzu bestellen wird, unvermerkt in die Kaffee- und Wirths-Häußer zu schiken,
um die Übertretter in Erfahrung zu bringen, wobei dem Anbringer jedesmal ein
Dritteil der durch den Stadtrath von den Contravenienten Kaffee- und sonstigen
Wirthen beizutreibenden Strafen zugewendet werden soll.

§ 86.

Zwölftens: Jene, welche des Abends in Wirths- und Kaffee-Häußern über
die Policei-Stund sich aufhalten, sind das erstemal von den visitirenden Patrouillien
zum Fortgehen zu warnen, und, wenn die Warnung fruchtlos, zu arretiren, auf
die Hauptwache zu bringen, die Nacht über dort zu halten, wonach morgens der
Vorgang dem rectori anzuzeigen und nach dessen Gesinnung das fernere zu
vollziehen.

§ 87.

Dreizehentens: Damit auch der Verschwendung der (f. 39 b) academicorum
immer heilsam vorgebogen werde, so haben Wir in betref der von ihnen ge-
machten Schulden gnädigst verordnet und wollen, daß

a) Alle des Studierens wegen auf der Universität sich aufhaltende die
Gelegenheit zu wohllüstigen vergeblichen Geldverzehren, Schwelchen
und Spielen vermeiden, dahero

b) keinem derselben ohne Vorwissen und ausdrükliche, auf die Summe
bestimmte seiner Eltern oder Vormündern und Vorgesetzten Einwil-
ligung und Geheiß baares Geld, es seie von wem, auch so viel oder
wenig als es wolle, vorgestrekt oder geliehen werden soll, widrigen-
falls der academicus keineswegs zur Zalung anzuhalten, noch einige
Klage verstattet ist, gleichergestallt

c) darf Niemand, es seie Christ oder Jud, einem academico auf Bücher,
Kleider, meubles und andere Sachen einiges Geld vorschiesen oder der-
gleichen pfandweiß oder käuflich an sich bringen, als in welchem Fall
die Sach ohne Erstattung des Pfand- oder Kaufschillings unentgelt-
lich vom Innhaber wider herauszugeben; der contravenirende Gläu-
biger oder Käufer, wie auch einer, so sich als Unterhändler dabei
gebrauchen lassen, sollen mit merklicher Straf von ihrer Obrigkeit
auf diesfallsig bescheinigte Anzeige belegt werden. Annebens

d) unter gleichmäsig auch mehrgeschärfter Straf sollen weder von Christen,
noch Juden den Academicis einige (f. 40») Waaren in der Absicht,
daß ihnen durch derselben Versilberung zu Geld geholfen werde,
gegeben werden, und

e) Sachen, die lediglich zu Wollust und Üppigkeit gehören, als Caffe"e,
Th^e, Chocolade u. d. g., gebrannte Wässer, Essen und Trinken auf
Spaziergängen, ßilliard-, Pferd-, Chaissen-, Capriolet- und Schlitten-
Miethgeld, auch alle Gattungen von Galanterie-Waaren sollen bei
Verlust des credidirten, und unter Bestrafung des den Ertrag beizu-
zutreiben sich unterfangenden Richters keineswegs geborgt werden.
Damit aber

f) in Absicht jener Sachen, die einem ohne baares Geld sich findenden
academico zum Lebens-Unterhalt und seiner Studien 'Fortsetzung
nötig sind, der Academicus nicht ganz creditlos gemacht werde,

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