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Bau Orduitug.
Häustg werden Vauten begonnen oder Bauveränderungen vorge-
nommen, bevor nur die oberamiliche Genehmigung dazu nachgesucht, ge-
schweige denn ertheitt ift. Man sieht sich deßhalb zur Wikoerbekannt-
machung der tztz l und 13 der Bauordnung vom 30. Mai 1826 mit dcm
Anfügen veranlaßt, daß man bei vorkommenden Zuwiderhandlungeu die
gegen den Bauherrn, beziehungsweise gegen den Bauhandwerker ange-
drohten Strafen unnachsichtlich aussprechen wird.
„tz 1 der Bauordnung. Nene Gebäude dürfen in der Stadt Heidel-
berg und deren Gemarkung bei Strafe von 10 Reichsthalern nicht an-
gefangen oder beftehende Gebäuve abgeändert werven, ehe nicht verher
dem Großh. Oberamte die Plane (bestehend in Grund-, Aufzug- und
Durchschnitt-Rifsen nach dcm Maßstabe von 2 Heidelberger Zollen zu 10
Schuh auf dem Plane) vorgelegt worden, von dem Bauvorhaben Anzeige
gemacht und von daher, ob und wie gebaut werden darf, die Erlaubviß
ertheilt worden ist."
„Z 13. Da ohnc oberamtliche Genehmigung keiu Bau angefangen,
und ohne Prüfung durch die Baucommiffion nicht ausgefübrt werden
darf, so werden die betreffenden Bauhandwerker angewiesen. ft'ch vor An-
fang der Arbeit den Baubescheid vorlegen zu laffen, bei zu gewarten
habender Strafe von 5 Reichsthalern." —
Sodann hat man vielseitig die Wahrnehmung gemacht, daß schon
seit langerer Zeit manche.neu erbaute oder an ihren Facaden veränderte
und ausgebefferte Häuser dem tz 9 der Bauordnung zuwider nicht mit
Anstrich versehen werden und die Tüncher die Probefarbe nicht zuvor dem
städtischen Baumeister zur Genehmigung vorzeigen. Man veroffentlicht
deßhalb auch den Z 9 der Bauordnung wieder mit dem Bernerken, daß
ma«. wofern es die Witterung nicht mehr geftatten sollte, in diesem Spat-
jahre diese Häuser mit Anstrich zu versehen, fedenfalls im kommcnden
Frühiahre darauf bestehen wird, daß es nachgeholt werde.
§ 9 der Bauordnung lautet: „Alle oeu erbaut werdenden Häuftr
oder solche, die an ibren Faoaden verändert oder ausgebessert werden,
sinv anzustreichen. Die Tüncher haben die Probefarbe auf einem Brett-
chen der Baucommissiou zur Approbation vorzulegen, bei Strafe von 10
Rcichsthalern, wenn dieses unterlassen wird, vder wenn fie sich eine Ab-
weichung davoa erlauben."
(Oberamtl. Bekanntmachung vom 20. Oktober 1855.)
Bettel nnd Landftreicherei.
1. Aller Haus- und Straßen-Bettel iß bei Bermeidung von 48ftün-
diger Gefängnißftrafe im ersten Falle und bei ftrengerer Strafe im Wie-
verholungsfalle verboten.
(Regierungbl. v. 1835, S. 93.)
2. Deßgleichen ift das Ausftellen vvn Armuths- oder Krarrkheitszeug-
nissen behufs des Bettelns verboten.
(Regierungserlaß vom 24. März 1840, im Verordnungsbl. No. 6.)
3. Schiffer von Heidelbcrg, Schlierbach und Neuenheim dürfen bei
Strafvermeiden keine Bettler und Bagabunden über den Neckar fahren.
4. Die Bürgermeisterämtcr der Landgemeindrn werden angewiescn,
aüe inländischen Bettter, welche in ihren Ortschaften betreten werden,
nach Maßgabe der Berordnung vom Zahre 1835, R-Bl. No. 18, zu
behandeln, und dieselben nach vollzogtner Strafe auszuweiftn. Das zu-
sammengebettelte Geld ist denselben abzunehmen und zur Zahlung drr
Kosten zu verwenden.
Bau Orduitug.
Häustg werden Vauten begonnen oder Bauveränderungen vorge-
nommen, bevor nur die oberamiliche Genehmigung dazu nachgesucht, ge-
schweige denn ertheitt ift. Man sieht sich deßhalb zur Wikoerbekannt-
machung der tztz l und 13 der Bauordnung vom 30. Mai 1826 mit dcm
Anfügen veranlaßt, daß man bei vorkommenden Zuwiderhandlungeu die
gegen den Bauherrn, beziehungsweise gegen den Bauhandwerker ange-
drohten Strafen unnachsichtlich aussprechen wird.
„tz 1 der Bauordnung. Nene Gebäude dürfen in der Stadt Heidel-
berg und deren Gemarkung bei Strafe von 10 Reichsthalern nicht an-
gefangen oder beftehende Gebäuve abgeändert werven, ehe nicht verher
dem Großh. Oberamte die Plane (bestehend in Grund-, Aufzug- und
Durchschnitt-Rifsen nach dcm Maßstabe von 2 Heidelberger Zollen zu 10
Schuh auf dem Plane) vorgelegt worden, von dem Bauvorhaben Anzeige
gemacht und von daher, ob und wie gebaut werden darf, die Erlaubviß
ertheilt worden ist."
„Z 13. Da ohnc oberamtliche Genehmigung keiu Bau angefangen,
und ohne Prüfung durch die Baucommiffion nicht ausgefübrt werden
darf, so werden die betreffenden Bauhandwerker angewiesen. ft'ch vor An-
fang der Arbeit den Baubescheid vorlegen zu laffen, bei zu gewarten
habender Strafe von 5 Reichsthalern." —
Sodann hat man vielseitig die Wahrnehmung gemacht, daß schon
seit langerer Zeit manche.neu erbaute oder an ihren Facaden veränderte
und ausgebefferte Häuser dem tz 9 der Bauordnung zuwider nicht mit
Anstrich versehen werden und die Tüncher die Probefarbe nicht zuvor dem
städtischen Baumeister zur Genehmigung vorzeigen. Man veroffentlicht
deßhalb auch den Z 9 der Bauordnung wieder mit dem Bernerken, daß
ma«. wofern es die Witterung nicht mehr geftatten sollte, in diesem Spat-
jahre diese Häuser mit Anstrich zu versehen, fedenfalls im kommcnden
Frühiahre darauf bestehen wird, daß es nachgeholt werde.
§ 9 der Bauordnung lautet: „Alle oeu erbaut werdenden Häuftr
oder solche, die an ibren Faoaden verändert oder ausgebessert werden,
sinv anzustreichen. Die Tüncher haben die Probefarbe auf einem Brett-
chen der Baucommissiou zur Approbation vorzulegen, bei Strafe von 10
Rcichsthalern, wenn dieses unterlassen wird, vder wenn fie sich eine Ab-
weichung davoa erlauben."
(Oberamtl. Bekanntmachung vom 20. Oktober 1855.)
Bettel nnd Landftreicherei.
1. Aller Haus- und Straßen-Bettel iß bei Bermeidung von 48ftün-
diger Gefängnißftrafe im ersten Falle und bei ftrengerer Strafe im Wie-
verholungsfalle verboten.
(Regierungbl. v. 1835, S. 93.)
2. Deßgleichen ift das Ausftellen vvn Armuths- oder Krarrkheitszeug-
nissen behufs des Bettelns verboten.
(Regierungserlaß vom 24. März 1840, im Verordnungsbl. No. 6.)
3. Schiffer von Heidelbcrg, Schlierbach und Neuenheim dürfen bei
Strafvermeiden keine Bettler und Bagabunden über den Neckar fahren.
4. Die Bürgermeisterämtcr der Landgemeindrn werden angewiescn,
aüe inländischen Bettter, welche in ihren Ortschaften betreten werden,
nach Maßgabe der Berordnung vom Zahre 1835, R-Bl. No. 18, zu
behandeln, und dieselben nach vollzogtner Strafe auszuweiftn. Das zu-
sammengebettelte Geld ist denselben abzunehmen und zur Zahlung drr
Kosten zu verwenden.