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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0144
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Handelsreiscildt

aus dcn Zollvercinsstaatcn, wie auch aus dcm Jnlandc, welche Ankaufe
im Lande machen oder Bestellungen suchen wollcn, müffen bei ^etrafe von
5 bis 10 ff., bei Greßh. Oberantte nm ein Pateut nachsuchen, das auf
Vorlage von Paß- und Gewerbschein unentgeldlich ausgefertigt wird.

(Verordnung vom 26. Novbr. 1835, Regicrnngsblatt No. 58.)

Handwerksgesellen,

sowohl in- als ausländischc, sollen mit Wandcrbüchern, und die letztcren
beim Eintritt in das Land mit einem Neisegcldc von ä fl. vcrsehen lein.

2. Zedcr Mcister ist dafür verantwortlich, daß scine Gescllen Paß
oder Wanderbnch binncn 24 Stundcn bci der Polizeibehorde hintcrlcgen.

3. Fremde Gcsellen diirsen nur in ibrer Herberge einkchren, daben
binnen 24 Stunden nach Arbeit anzufragen und sind auszuweisen, wenn
sie 4 Tage müßig liegcn blciben.

4. Den Gesellen ist jede Ziisammenrottung nnd gemcinsamcs Ans-
rreten, Fiihrung von Bruderschasten, Gescllenladcn, Aufnahme in Gesellen-
innungen, Ledigsprechen durch Gesellen, die Feier außer den erlaubten
Tagen, insbesondere das sog. Blauemontagmachen verbotcn.

5. Das Arbeitcn der Gehilfen des Schneider- und Schustergewerbes
in ihren eigenen Wohnungen ist verboten. Bei Uebertretungsfällen haben
sowohl die Gescllen, als fene Meister, wclche sie in dicscr Weise beschaf-
tigen, und selbft dic Leute, welche solchen Gehilfen Arbeit geben, entsprc-
chende Ahndung zu gewärtigen.

(Oberamtsbcschlnß v. 12. März 185!.)

Der Holzlaner, dessen Abgnbe, Meßgeld nnd Fnhrlohn.

1. So wie von Holz und Victualien, welche auf der Achse zum Ver-
kaufe hierher gebracht wcrden, mit Genehmigung der Oberpolizeibehorde
für Benützung des auf Gcmeindekosten nnterhaltenen Marktplatzes, des
Pflasters und für die Verkaufsgelegenhcit im Namen dcr Sradtgemeinde
die Markt- und Pflastergelderheber eine Abgabe zu beziehen haben (vgl.
die Artikcl Marktordnung und Pflaftergcldtarif), so hat auch vnn dcm zu
Waster hierher gebrachten und auf den sog. Lauerplätzen bei'm Zim-
merplatz und auf dem Vorlande an der Dreikönigstraße oder sonst inner-
halb der städtischen Banngrenze ausgeladenen oder dorthin zur Aufbcioah-
rung niedergesetzten Holze nnd anderen Gegenständen des Neckarbanoels
der sog. L a u er p ä ch t er, zur Zeit Engelwirtb Hemrich Hödt, ewe Ab-
gabe, die Lauergebühr zu erheben, welche, wie unten im Tarif zu crschen
ist, z. B. für das Mäß Holz ein für allemal 15 kr., und wenn es dort
gelagert und bewacht werden muß, 16 kr. beträgt, nämlich 13 kr. Abgabe,
2 kr. Meßgeld, l kr. für die Bewachung.

2- Znr richLigcn Vermessung der dort ausgeladenen Gegenstände sind
verpflichtete Leute angestellt, z. B. für das Holz die Ho lzmesser Eber,
Faß, Klormann und Spangenberg. Diese können auch zur Vermeming
des auf der Achfe eingebrachten Brennholzes beigerufen wcrden, in wel-
chem Falle sie (gewöhnlich vom Käufer) für das Mäß 14 kr. erhalten,
nämlich 6 kr. Meßgeld, 4 kr. dem Einleger, 4 kr. für das Meßgeräthe.
Zedoch kann dcr Ääufer verlangen, daß der Verkäufer den Einlcger bc-
zahlt- Wird aber das Holz auf dem Lauer vermeffen, so zahlt mau 6 kr.
für das Mäß.

3. Die Holzmesser sind darauf verpflichtet, und zwar bei Ver-
meidung von Gefängniß im ersten und von Entlaffung im zweiten Unter.
läffungsfalle, 'beim Messen jeweils so viel Holz einzulegen, als es mit
 
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