nen Angchörigen begleitet sein; Zuwiderhandlungen werden init Strafe
von I fl. 30 kr. bis 5 fl. belegt.
2. Auch das Umherlaufenlaffen dcr Hunde auf den Feldern ist bci
Strafe von 30 kr. bis 2 fl- verboten.
3. Jeder biffige Hund, jcder zu alte oder fonft verdächtige und jeder
Hund, dcr erwiesenermaßen einen Menfchen gebiffen hat, insbesondere
auch jeder berrenlos umherlaufende, sowie feder Hund, der durch fort-
währendes Bellen die nächtliche Ruhe der Bewohner stört, muß wegge-
schafft, bcziehungsweise getödtet werden.
4. Das Abrichten und Halten von Fanghunden, die Menschen, Pferde
u. s. w. anfallen sollen, ist bei Strafe von 5—20 fl. verboten und müs-
sen solche Hunde getövtet werden. Ebenso ist
5- das Laufenlaffen läufiger Hündinnen, sowie das Anspannen der
Hundr an Karren bei Strafe verboten.
Die Polizeimannschaft hat die Weisung, Zuwiderhandlungen behufs
der Bestrafung, beziehungsweise Anordnung der Abschaffung, zur Anzeige
zu bringen. (Bekanntmachung vom 12. August 1857.)
Sagd.
1. Wer ohne einen Zagdpaß fagt oder einen nicht mit Iagdpaß ver-
sehenen Begleiter mit aus dic Zagd nimmt, wird, wenn ein Zagdvaß
überhauvt nicht erwirkt wordcn war, in eine Geldstrafe von 6 bis 12fl.
wenn dcr Jagdpaß zwar erwirkt, aber nur nicht mitgenommen war, in
eine Geldstrafe bis zu 1 fl. verfällt.
2. Ohne Wissen und Willen des Jagdberechtigten darf Niemand auf
desscn Jagdbezirk jagen. Wer dies glcichwohl thut, macht srch eines Zagd-
srevels, unter Umstänven der Wilddreberei schuldig, und wirv das erste
Mal in eine dem Jagdberechrigren zufalleude (geldstrafe vou 5-25 ff.,
das zweite Mal in eine solche von 10 bis 50 fl. vcrtällt.
3. Wer in fremdem Bezirke gerödtetes Wild sich zueignet oder ü'ch
eiuer Uebertrctung des Berbotes der Zagdfolge schuldig macht, hat nevcn
dem Ersatze des Werthcs eine Gcldstrase bis zu n> fl. zu icistcn.
4. Mit Ausnahme von Schwarzwild, Hirschcn, Rehböckcn, Aucr- u.
Birkhabnen, Kaninchen, Raub- und sonstigen schadlicben Thieren, soivie
von Strichvögeln, darf in der Zeit vom 2. Februar bis 23. August Wild
weder erlegt, noch zum Verkauf gcbracht werden. Wer anderes WUd
in dieser Zeitperiode erlegr, verfallt in eine Strale von 5 bis 20 fl.,
wer solches znm Verkaufe bringt, in eine bis zu to fl. anfteigende Gcld-
strafe.
5. Die Gcndarmen, Polizeidicncr, Zagdhüter, Wald- und Feldlniter
sind zur Anzeige von Jagdlreveln vcrpflichtct. Zhre Angabe hat die
Krafr eines volicn Beweifcv, wcnn ste Iinierhalb 24 Stunden nach der
Wahrnehmimg der brlaatv- oder Ortspolizcibehörde mundlich odcr schrifl-
lich gemacht ivird.
15, 17, 18, 23 des Zagdgesetzes v. 2. Dezbr. l8'>0, Regicrungs-
blatt No. 5><.)
.^stmittftflerblduullfl vom i). Stptcmber 1857.
1. Zweimal des Zahres, namlich im Dezember und Februar, stnd
rnffische Ofenkamine, in die nur zwei größere odcr drei kleinere Heizun-
gen gcleitet stiiv, zn fegen.
2. Biermal des Zahres, Ȋmlich im October, Dezember, Februar
und April, sollen gefegt werden die steigbaren sog. deutschen Schornsteine
für Küchen und Oefen, serner die nicht steigbaren oder sog- russischen
Küchen- und Ofenkamine, in welche vrei größere oder vier kleinere Hei-
znngen geleitet stnd.
von I fl. 30 kr. bis 5 fl. belegt.
2. Auch das Umherlaufenlaffen dcr Hunde auf den Feldern ist bci
Strafe von 30 kr. bis 2 fl- verboten.
3. Jeder biffige Hund, jcder zu alte oder fonft verdächtige und jeder
Hund, dcr erwiesenermaßen einen Menfchen gebiffen hat, insbesondere
auch jeder berrenlos umherlaufende, sowie feder Hund, der durch fort-
währendes Bellen die nächtliche Ruhe der Bewohner stört, muß wegge-
schafft, bcziehungsweise getödtet werden.
4. Das Abrichten und Halten von Fanghunden, die Menschen, Pferde
u. s. w. anfallen sollen, ist bei Strafe von 5—20 fl. verboten und müs-
sen solche Hunde getövtet werden. Ebenso ist
5- das Laufenlaffen läufiger Hündinnen, sowie das Anspannen der
Hundr an Karren bei Strafe verboten.
Die Polizeimannschaft hat die Weisung, Zuwiderhandlungen behufs
der Bestrafung, beziehungsweise Anordnung der Abschaffung, zur Anzeige
zu bringen. (Bekanntmachung vom 12. August 1857.)
Sagd.
1. Wer ohne einen Zagdpaß fagt oder einen nicht mit Iagdpaß ver-
sehenen Begleiter mit aus dic Zagd nimmt, wird, wenn ein Zagdvaß
überhauvt nicht erwirkt wordcn war, in eine Geldstrafe von 6 bis 12fl.
wenn dcr Jagdpaß zwar erwirkt, aber nur nicht mitgenommen war, in
eine Geldstrafe bis zu 1 fl. verfällt.
2. Ohne Wissen und Willen des Jagdberechtigten darf Niemand auf
desscn Jagdbezirk jagen. Wer dies glcichwohl thut, macht srch eines Zagd-
srevels, unter Umstänven der Wilddreberei schuldig, und wirv das erste
Mal in eine dem Jagdberechrigren zufalleude (geldstrafe vou 5-25 ff.,
das zweite Mal in eine solche von 10 bis 50 fl. vcrtällt.
3. Wer in fremdem Bezirke gerödtetes Wild sich zueignet oder ü'ch
eiuer Uebertrctung des Berbotes der Zagdfolge schuldig macht, hat nevcn
dem Ersatze des Werthcs eine Gcldstrase bis zu n> fl. zu icistcn.
4. Mit Ausnahme von Schwarzwild, Hirschcn, Rehböckcn, Aucr- u.
Birkhabnen, Kaninchen, Raub- und sonstigen schadlicben Thieren, soivie
von Strichvögeln, darf in der Zeit vom 2. Februar bis 23. August Wild
weder erlegt, noch zum Verkauf gcbracht werden. Wer anderes WUd
in dieser Zeitperiode erlegr, verfallt in eine Strale von 5 bis 20 fl.,
wer solches znm Verkaufe bringt, in eine bis zu to fl. anfteigende Gcld-
strafe.
5. Die Gcndarmen, Polizeidicncr, Zagdhüter, Wald- und Feldlniter
sind zur Anzeige von Jagdlreveln vcrpflichtct. Zhre Angabe hat die
Krafr eines volicn Beweifcv, wcnn ste Iinierhalb 24 Stunden nach der
Wahrnehmimg der brlaatv- oder Ortspolizcibehörde mundlich odcr schrifl-
lich gemacht ivird.
15, 17, 18, 23 des Zagdgesetzes v. 2. Dezbr. l8'>0, Regicrungs-
blatt No. 5><.)
.^stmittftflerblduullfl vom i). Stptcmber 1857.
1. Zweimal des Zahres, namlich im Dezember und Februar, stnd
rnffische Ofenkamine, in die nur zwei größere odcr drei kleinere Heizun-
gen gcleitet stiiv, zn fegen.
2. Biermal des Zahres, Ȋmlich im October, Dezember, Februar
und April, sollen gefegt werden die steigbaren sog. deutschen Schornsteine
für Küchen und Oefen, serner die nicht steigbaren oder sog- russischen
Küchen- und Ofenkamine, in welche vrei größere oder vier kleinere Hei-
znngen geleitet stnd.