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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0150
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sich mehr Gescllcn dazu zu nehinen. Im Zntercffc der Ordnung und'dcr
Controle muß diese Frist strenge ciugehalten werden.

II. Aus dcmselheu Grunde hat der Kaminfegcr bczüglich der Zab«
lung für Reinigung sammtlicher Kamine eines Hauses sich in Zukunst
nur an den Hauseigenthümer zu halten, der die betreffende» Au-
tdeile van seinen Miethsleuten sich vergüten laßt, und muß der Kainin-
fegermeister künftig bei seder Fegung dem HauSeigenthüimr eine Quit-
tung über die erhaltene Zahlnng bchändigen, die dieser für den Fall
etwaiger Älagen als Beweisurkunde aufzubewahren hat. Auf den Ouit-
tnngen muß ausgedrückt sein, wann gefegt oder ausgebrannt worden ist,
für wclchen Termin, wie viele Kamine und wie viel für Reiniguug ei-
nes jeden Kamines bezablt wurde.

Kranktnhans, ncadtmisches.

Statut über die Erhebung der Krankenhausbeiträge in Heidclberg.

§ 1. Das in Heidelberg wohnende ledige Dienstpersonal ist zur Ent-
richtung von Beiträgcu an daS academische Krankenhaus vcrpflichtet.

Zu diesein Dienstpersenale werden gerechnet: Handlungs- und Ge-
werbsgehülfen, Fabrikarbeiter, Lehrlinge, mänuliche und weibliche Dienst-
boten.

8 2. Mitglieder des Dieiistpcrsonals, welche in Heidelbcrg hcimaths-
bercchtigt sind und durch gemciuderatbliches Zeugniß nachzuweisen ver-
mögen, daß sie im Falle eincr Erkrankung Pflege und Unterkommen bei
hicr wohnenden Angebörigen finden werdeu, haben Defreiung von der
Zahlung dieser Beiträge anzuspreche».

Wird die Aufnahine in das Krankenhaus gleichwohl nothwcndig, so
findet diesclbe auf schriftliches Verlangen des Gemeinderaths gegen Zu-
sicherung der üblichen Berpflegnngskosten-Vergütung statt, welche letztere
von dem Berpflegten selbst oder im Falle dessen Armuth nach Art. II der
Bestiinmttngcn übcr die Vercinigung der Kliniken mit dem ermäßigten
Betrage von der Stadtkasse Heidelberg zu lcisten ist.

§ Z. Ledige dahier wohnende Personen über 14Jahren, welche nicht
zu dem in § 1 genannten Dienftpersonal gehören, könncu das Recht zur
Aufnahme in das KrankenhauS untcr gleichen Bedingungen wie das der
Beitragspflicht unterworfene Dienstpersonal erwerben.

h 4. Zede der nach tz I beitragspflichtigen oder nach h 3 beitrags-
berechtigten Personen hat das Recht, iin Falle ihrer Erkrankung die Auf-
nahme in cin besonderes Zimmer deS Krankenhauses anzusprechen, wenn
neben dem regelmäßigen Bciirag noch ein folcher von 24 Kreuzern für
den Verpflegnngstag in den >sominerinonaten und von 36 Kreuzcrn für
den Verpflegungstag in den Wintermonaten bezahlt wird.

Diese Bergünstigung findet iedoch nur statt, weun es der Raum ge«
stattet und sofort bei der Aufnahme die Zahlungsfähigkeit deS Aufzuneh-
menden anßer Zweifcl gesetzt wird.

tz 5- Der nach tz l und beziehungswcise nach tz 3 zu bezahlende Bei-
trag wird von den Gewerbsgehülfen und Fabrikarbeitern monatlich, von
den Uebrigen vierteljährlich erhoben.

Dersclbe beträgt für das Diertcljahr 48 Kreuzcr, für den Monat
16 Kreuzer.

tz 6. Die Dienstherrs'chaft kann nach der biSherigen Uebung den
Ärankenhausbeitrag vorschußweise leisten, und es bleibt alsdann der Uebcr-
cinkunft beider Theile überlafsen, ob und in wie weit der Bcitrag vom
Lohne abgczogen werden soll oder nicht.

tz 7. Der vicrteljahrliche und monatliche Beitrag wird jcweils zu
Anfang der betreffenden Zeitabschnitte im Boraus erhoben.
 
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