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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0154
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Wohnort des Ersttren auf dem Pfande oormtrken EineS richterlkchen
EperrbefehleS bedarf cS nicht.

Meldet sich später ein Inhaber zur Auslösung des Pfandrs, so hat
die Leihhausverwaltung denselben von der erhobenen Einsprache, und den,
welcher diese erhoben hat, von der neuerlichen Anmeldung in Kenntniß
zu sctzen. Es bleibt dann beiden Theilen überlassen, ihre Ansprüche vor
Gericht auszutragcn.

Wird der Pfandschein vor Ablauf der Verfallzeit nicht vorgclegt, so
wird die Bersteigerung des PfandeS vorgenommen, wobei Demienigen,
ter die Einsprache erhoben hat, überlassen bleibt, sich durch Ersteigerung
in den Besi'y desselbcn ;u setzen. Der etwaige Mehrerlös wird nach Ab-
laus der einsährigen Verl'ährungSfrist (tz 26) dem Inhaber des Duplikat-
scheincs ausgefolgt, wenn er sich innerhalb 6 Monaten vom Ablauf jener
Frist an darum meldet.

8 26. Nach Umlauf kines Iahres vom Tage der Verfaüzeit kcS
DarlehenS wird, wenn bis dahin daS Pfand nicht erneuert oder der Er-
lös nicht gefordert worden, der Pfandschein an und für sich ungültig und
das Pfand, wenn der Ausrufsrreis bei der Versteigerung nicht geboten,
oder der Mehrerlös, wenn dieser nicht erhoben wurde, ist dem Lcihhaus-
sond heimgefallen, ohne daß es einer Aufforderung des Schuldners oder
eines Amortisationsdekrets bedürfte.

Was hier von den Pfandfcheiuen gesagt ift. gilt auch für die im
h 2'» erwäbnten Duplikatscheine, sedoch mit dem Unterschiede, daß der
Duplikatschcin aul weitere 6 Monate gültig ist. s§ 25, Abs. 3.)

28, 23. Dem Schuldner stcht frei, das Pfand vor der Derfall-
zeit auszulösen oder zu erneuern, letzteres insofern er die Zinsen entrich-
tet, und es soll dies so (ange und so oft geschehen können, alS das Pfa nd
zur Sicherung der Schulv für hinlänglich erachtet wird; in diesem Halle
wird ihm gegen Zurückgabe des älteren ein neuer Pfandschein zugestellt,
Ln wclchem jedoch von i'enem Erwähnung geschehen muß.

Auch nach der Verfallzeit, und so lange das Pfand nicht veräußert
ist, kann eine Erneuernng ftattsinden.

§ 31. Ieder, dem erwas entwendet worden, soll eine möglichst ge-
uaue Beichreibung der entwendeten Gegenftande in einem schrtftlichen
Anfsatze den Beamten ter Anstalt baldmöglichft zustellen, welche, fallS
dcrgleichen zum Verpfänden gebracht würden, den Besitzer anzuhalten und
der Polizcibehörde Auzeige zu machen haben.

Sollte ein derartiger genau nnd kenntlich beschriebener Gegenstand
dcnnoch als Pfand angenommen und darauf ge.iehen worden sein, so ist
er dem Cigenthümer unentgeldlich zurückzustellen und die Deamten werden
dem Leihhause für den Betrag des gemachten Darlehens ersatzpflichtig.
Zu diesem Ende sind die crhaltenen Anzcigen aufzubewahren und in ein
besonderes Vormerkbuch einzurragen; die Beamten sind sedoch für das
Zurückhalten solcher Gegenstände nur 6 Monate verantwortlich, wcnn
nicht vor deren Umfluß die Anzeige erneuert worden. Sollte eine solche
Anzeige gar nicht gemachi oder vcrspätet wcrden, so kann der Eigenthü-
mer das Pfand nur gegeu Vergütung des dargelichencn Betrages und
dcr Zinsen zurückerhalten.

Die Leihhausbeamten werden übrigens von Unmündigen und von
Perwnen, die sie nach Beschaffenheit der Umftände für verdächtig halten,
kcine Pfänder annehmen, insofern diesclben sich nicht genügend auszu-
wciscn vcrmögen- Wenn Pfänder von verdächtigen Personen gebracht
werven, so habcn die Lcihhausbeamten erstere bis nach beigebrachtem nä-
hcrcm Answcise anzuhalten, auch nach Lage der Umstände sogleich Anzeige
bei dcr Polizcibehörde zu machen.
 
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