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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0169
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Fnbrleutk haben daher kets wachsam zu sein und ft'ch in selchen Wegcn
durch Rufen oder die Peitsche Zeichen zu geben.

10. Begegnen ftch Fuhrwerke an einem Berge oder an eindr steilen
Anböhe, so ist das hinauffahrende sedesmal zum Ausweichen gegeu den
Adhang verbunden, es mag schwerer beladen sein oder nicht.

11. Jn einem Hohlwege, wo kein Zeichen gegeben werden kann oder
keines vernommen würde, muß das Fnhrwerk, welches, wcnn es zuriick-
kehrt, am nächstcn beim Anfang des Hohlweges ftch befindet, zurückfahren-

Erlaubt aber die Beschassenheit des Hohlweges, daß ein Fubrwerk
auf dcn Rangen gehoben werden kann, so muß solches mit dem leichteren
vorgenommen werden, um das schwerere vorüberzulaffen, wobei die Fuhr-
leute ftch wechselseitig einander zu unterstützen verbunden ftnd.

12. Das Reiten und Fahren auf den Straßenfußwegen ist verboten.

13. Wer diese Bestimmungen nicht beobachtet oder denselben entgc-
genhandelt, zum Aufenthalt, Änfahren oder Umwerfen Anlaß gibt, ver-
fällt, außer dem Ersatz des dem Beschädigten verursachten Swadcns, in
eine den Umftänden angemeffene Strafe von 30 kr. bis zu 5 fl., wovon
dem Anzeiger ein Drittheil als Anzeigegebühr zufäüt.

ll. Um den nicht selten mit Unfällen verbundenen Hemmungen in den
Straßen der hiesigen Siadt, besonders an Fruchtmarkttagen, tbunlichst zu
begegnen, verfugen wir, mit Einschärfung der bestehenven polizeilichen
Borschriften, Folgendes:

1. Es dürfkii weder hieftge noch auswärtige Fuhrwerke mit oder
ohne Gespann unnötdizerweise in den Straßen und auf öffentlichen Platzen
aufgeftkllt werden und anhalten, keinenfalls auf längere Zeit, an engen
Stellen und ohne Aussicht.

2. Die Wirthe, und inSbesondere diejenigen, welche m der Haupt-
straße und in der Nähe dcr Marktplätze wohnen, haben sich die erforder-
lichen Remisen zu verschaffen, sollen die Fuhrwerke in die Nebenstraßen,
wo sie weniger stören, bringen lassen, und dürfen an Fruchtmarkttagen
die Marktvlätze gar nicht, und den Platz vor ihren Hausern nur in sol-
cher Art benützcn, taß die Passage nicht ;u sehr beengt und die Nach-
barhäuser nicht versperrt werren.

3. Jn der Steingaffe und andern engen Straßen, dürsen außer vor-
übergehend und zu den dringendsten Zwecken, Fuhrwerke vor den Häu-
sern nicht anbalten, vielmehr sind solche auf den benachbarten tauglichen
Plätzen aufznstellen.

4. Da die Slraßen an Fruchtmarkttagen (Dienstags) hauptsächlich
durch die Holzfuhren versperrt werden, so wird das Abladen des zu
Waffer und Land einkommenden Holzes an solchen Tagen bis Nachmit-
tagS l Uhr in der Hauptstraße, Stcin- und Haspelgasse bei Strafe für
den Fuhrmann sowobl, als den Holzkäufer, untersagt. Die Holzfuhrleute
dürfen nicht in den istraßen herumfahrcn, sie haben vielmehr ihre Wa-
gen unten am Ludwigsplatze anfzustellen. Ferner soll das abgeladene
Holz, wenn es nicht sogleiw untergebracht wird, so nahe an den Häusern
als thunlich aufgesetzt, die Paffage aber niemals gehemmt werden, wofur
die Fuhrleute und Holzmacher, wie die Eigenthümer. verantwortlich ftnd.

5. Uebertretuugssälle werden mit Geldbußen von 30 kr. drs ä fl. ge-
ahndet.

6. Zugleich bringt man die bestehenden polizeikichen Dorschriften
wegen Rechtsausweichen, gehöriger Sperre bei der Neckarbrücke,
wegen allzuschnellen Fahrens und Reitens und Verstellung
der Straßcn mit nicht dahin gehörigen Gegenständen, und insbesondere
das Berbot in Crinnerung, daß zur Nachtzeit keine Wagen w., keinen-
faUS ohne brennende Latcrne und Aushängung der Deichscl, auf dcr
 
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