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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0172
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2. den übrigen Straßen dat die Rrinignnq Mittwochs und zwar-
in den Sommermonaten um 7 Ubr, in den Wintermonaten um 8 Ubr
MorgenS, sowie Samstag Abends in ersterer Zeit um 5 Ubr, in letzterer
«a L Ubr zu geschehcn.

3. Dei trockenem Wetter sind die Strafien vor der Reinigung zvr
Mer-inderung des Aufstaubens mit Waffer zu degießen.

4. Alle aut die Straßen führenben Kandel und Winkel sind an derr
Mwdneten Lagen ebenfalls zu reinigen und die Kändel mit frischem
Msffer auszuschwemmen.

5. Alles in den Straßen wachiende Gras ist ieweils sogleich zu ent-
fernen.

6. Auf das Unterlaffen gegenwärtiger Derordnung ist eine Strafe
von 30 kr. gesetzt und daS Polizeipersonal ist zur Aufsicht und Anzeige
auf's Slrengste angewiesen.

sOberamtliche Bekanntmachung vom 4. Nov. 1642 )

7. Für den Fall eines Schneewetters oder solcher Kälte, daß
es gefriert, fieht man sich veranlaßt, die Lm Intereffe des Derkehrs
und der Gcsundheit bestehenden polizeilichen Vorschriften dehufs genauester
Nachachtung biermit in Erinnerung ;u bringen:

s) Die Gcdbahnen vor den Häusern, sowie die Wcgübergänge nach
der anderen Seite dcr Straße, sind seven Morgen, wenn nötbig auch
des NachmittagS, durch die Hauseigenthümer von Schnee und Eis voll-
kommen rein zu balten, uud ist bei starkem Schneefalle da, wo die Stra-
ßen enge sind und der Derkehr groß ist, wie namenklich auf der Haupt-
straße, der Schnee jeweils unverzüglich hinweg unv nach dem Neckar
schaffen zu laffen.

d) Das Austragen von Schnee und Eis aus dcn Häusern auf die
Straßen ist nur dann erlaubt, wenn solches zugleich auch wicder wegge«
bracht wird.

v) Das Schleifen oder Glennen auf den Gehbahnen, das Fadren
mit Rutschschlitten auf Gehbahncn, Straßenabhängen und offentlichen
Plätzen, das Werfeu mit Schneedallen und das Fabren mit Schlitten-
fuhrwerken ohne Schellenbehänge oder Glocken ist untersagt.

<l > Das Abwaffer jeder Art darf nicht mehr aus den Häusern in die
Straßenrinnen geleitet werden.

8) Bei eintretendem Thauwetter haben die Hauseigenthümer Schnee
und EiS in Straßen ur.d Straßenrinnen ohne Verzug aufhaueu und weg-
führen zu laffcn

Wer dicsen Bestimmungen entgegenhandelt, wird mit einer Geldbuße
von 30 kr. bis 3 fl. belegt, wenn cs Schulkindrr sind, dieselben nach
Maßgabe des Iustiznüuisterialerlaffes vom 6. November l632, Negie-
rungSdlatt No. Xl.II, bestrast, ihre Eltern oder Pfleger aber außcrdem
wegen mangelhattcr Beaufsichtigung zur Verantwortung gezogen werden.

Auch sind die Pvlizeidiener angewiesen, die Kinder zur Ermittelung
der Namen nöthigenfalls anher vorzuführen.

(Oberamtsbeschluß vom 16. November 1854.)

Taz-e für die Eselvtrmielher.

I) Auf das Schloß 18 kr. 2) Don da zurück l2 kr. 2) Nach dem
Wolssdrunnen > fl. 4) Dahin und zurück 1 fl. 12 kr. 5> Nach dem
Kaiserstuhl 1 fl. 30 kr. 6) Dahin und wicder zuruck I fl. 45 kr. 7) Auf
den Hetligenberg 1 fl. 12 kr. 8) Dahin und wieder zurück 1 fl. 30 kr.
0) Nach der Kanzel und wieder zurück 1 fl. 10) Ueber den Philofophen-
weg nach Neuenbeim 48 kr. 11) Von dem Schlosse auf dic Molkenkur
nnd zurück 1 fl. 12 kr. 12) Durch den Klingknteich nach der Molkenkur
und zurück I fl. 13) Aiif ken Spepcrerhof und zurück 1 fl- !8 kr. 14)
 
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