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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1867 und 1868 — Heidelberg, 1867

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https://doi.org/10.11588/diglit.2459#0139
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Stockwcrk gerechnet, keineSwegS aber auch für die übrigen Kamine
des HauseS, wesche durch das Dach zieherr.

9. DaS Ausbrennen der Kamine betreffend, so ist dieS nur
nöthig. wenn daS Kamin gsänzenden Rufi zeigt und dieser Glanz-
ruß mit der Bürste nicht loSgeht, waS jeweils vorher vom Kamin-
feger zu probr'ren ist. Steinkohlen und Torf geben nie Glanzruß.

- Buchenhol; und nasses Hol; gibt eher Glanzruß, als leichte und
trockene Hvlzarten. Jndessen bildet sich Glanzruß bei trockenem
Holzmaterial in der Regel nur alle 3 Jahre so stark, daß daS
Ausbrennen nöthig ist. Dann aber mufi daS AuSbrennen jeweilS
zu dcn oben angcgebenen Fegtermirren und anstatt einer Fegung
vorgenommen, rricht aber darf zuerst gefegt und dann auSgebrannt
werden, wobei es immer doppelte Kosten geben würde.

Wenn irgendwo auSgebrannt werden will, muß eS der Kamin-
feger vorher auf dem Polizeibureau anzeigen, damit die Nachbar-
schaft davon benachrichtigt und durch den Rauch oder Funken nicht
alarmirt wird.

Für das Ausbrennen darf in Arrrcchnung gebracht werden: bei
einem einstöckigen Baue 36 kr, bei einem zweistöckigen 40 kr., bei
einem drei- und vierstöckigen Bau 44 kr.

10. E6 ist vorgekommen, daß der Kaminfeger schon einen gan-
zen Monat vor den Terminmonaten, B. zu Anfang September
für Oktobcr, oder zu Anfang Novcmber für Dezember gefegt hat.
Das ist ungesetzlich. Höchstens 14 Tage vor und 14 Tage nach
den Terminmonaten wird ihm nachgeschen. Kann der Kaminfeger
mit Reinigung sämmtlicher zu fegenden Kamine binnen der ihm
hiernach in jcdem Termine gestatteten Zeit von 48 bis 54 Tagen
nicht fertig werden, so ist eS seine Sache, sich mehr Gesellen dazu
zu nehmen. Im Jnteresse der Ordnung und der Eontrole muß
diese Frist strenge eingehalten werden.

11. AuS demselben Grunde hat der Kaminfeger bezüglich der
Zahlung für Reim'guug sämmtlicher Kamine eineS Hauses sich in
Zukunft nur an den Hauseigenth ümer zu halten der die be-
trcssenden Anthcile von seinen Miethsleuten sich vergüten läßt, und
mufi der Kaminfegermeister künftig bei jeder Fegung dem Haus-
eigenthüm.r eine Ouittung uber die erhaltene Zahtung behändigen,
die dieser für den Fall etwaiger Klagen als BeweiSurkunde aufzu-
bewahren hat. Auf den Ouittungen muß ausgedrückt sein, wann
gefegt oder auSgebrannt worden ift, für welchen Termin, wie viele
Kamine und wie viet für Reinigung eines jeden KamineS bezahlt
wurde.

Heidelberg, den 9. September 1857.

Großh. Oberamt.
 
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