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9) Ebendahin für mchr alö 2 Personen . .11 si
10) Schloß, Molkcnkur und Speyerer Hof . 5 si
11) Köm'gftuhl mit 2 Personen .... 5'V si
12) Ebendahin mit mehr als 2 Personen . . 8 fl
13) Terasie über dem Riesenstein . . . 2 V. si
14) Speverer Hof und zurück .... 3'V si
15) Phitosophenweg bis zur Hirschgasse und znrück 3 si
16) Schwetziugen für den ganzen Tag . . 5V^ si
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgehen darf . . . . 3 fl
17) Neckargemünd für den ganzen Tag . . 5 fl
Ebendahin für den halben Tag . . . 3 fl
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgesendet wird . . . ' 2 fl
18) Neckarstcinach und zurück über Wotföbrunnen
oder Schloß . . . . . . 5V? fl
Neckarstcinach für den ganzen Tag . . 6 fl
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl
und wenn die Droschke leer zurückgesendet wird 3'/2 fl
Die Kosten der Ucberfahrt über den Neckar sind
außerdem ;u zahlen.
VIII. Alle übrigen Droschkenfahrten werden nach der Länge der Zeit
bezahlt, die sie bis zur Rückkunft dcS FuhrwerkS auf die Sta-
tion hinwegnehmen, leere Rückfahrt oder Aufenthalt unterwegS
auSgenommen, für welche nur die Hälfte dcs Preiseö vergütet
wird, der für eine Personenfahrt von gleicher Dauer beftimmt
ist. Bei diesen s. g. Stundenfahrten zahlen für
Stunde 1 u. 2 Pers. 18 kr., 3 u. 4 Pers. 24 kr.
V2 „ 1 u. 2 Pers. 36 kr., 3 u. 4 Perf. 48 kr.
3/4 „ 1 u. 2 Pers. 48 kr., 3 u. 4 Pers. 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers. 1 fl , 3 u. 4 Pers. 1 fl 12 kr.
IX. Jn der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg--
stunden von der Stadt gehen.
X. Der Droschkenführer muß unverznglich abfahren, sobald Jemand
die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem
StationSplatze aufhalten, sobald er bestellt ist.
XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und muß auf Ver-
langen bei Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.
XII. Ueberforderungen sind bei unterzeichneter Stelle anzuzeigen und
ist sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Heidelberg, den 23. April 1864.
Großh. Dberamt.
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9) Ebendahin für mchr alö 2 Personen . .11 si
10) Schloß, Molkcnkur und Speyerer Hof . 5 si
11) Köm'gftuhl mit 2 Personen .... 5'V si
12) Ebendahin mit mehr als 2 Personen . . 8 fl
13) Terasie über dem Riesenstein . . . 2 V. si
14) Speverer Hof und zurück .... 3'V si
15) Phitosophenweg bis zur Hirschgasse und znrück 3 si
16) Schwetziugen für den ganzen Tag . . 5V^ si
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgehen darf . . . . 3 fl
17) Neckargemünd für den ganzen Tag . . 5 fl
Ebendahin für den halben Tag . . . 3 fl
und wenn die Droschke nach der Ankunft so-
gleich zurückgesendet wird . . . ' 2 fl
18) Neckarstcinach und zurück über Wotföbrunnen
oder Schloß . . . . . . 5V? fl
Neckarstcinach für den ganzen Tag . . 6 fl
Ebendahin für den halben Tag . . . 4 fl
und wenn die Droschke leer zurückgesendet wird 3'/2 fl
Die Kosten der Ucberfahrt über den Neckar sind
außerdem ;u zahlen.
VIII. Alle übrigen Droschkenfahrten werden nach der Länge der Zeit
bezahlt, die sie bis zur Rückkunft dcS FuhrwerkS auf die Sta-
tion hinwegnehmen, leere Rückfahrt oder Aufenthalt unterwegS
auSgenommen, für welche nur die Hälfte dcs Preiseö vergütet
wird, der für eine Personenfahrt von gleicher Dauer beftimmt
ist. Bei diesen s. g. Stundenfahrten zahlen für
Stunde 1 u. 2 Pers. 18 kr., 3 u. 4 Pers. 24 kr.
V2 „ 1 u. 2 Pers. 36 kr., 3 u. 4 Perf. 48 kr.
3/4 „ 1 u. 2 Pers. 48 kr., 3 u. 4 Pers. 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers. 1 fl , 3 u. 4 Pers. 1 fl 12 kr.
IX. Jn der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg--
stunden von der Stadt gehen.
X. Der Droschkenführer muß unverznglich abfahren, sobald Jemand
die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem
StationSplatze aufhalten, sobald er bestellt ist.
XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und muß auf Ver-
langen bei Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.
XII. Ueberforderungen sind bei unterzeichneter Stelle anzuzeigen und
ist sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Heidelberg, den 23. April 1864.
Großh. Dberamt.
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