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Ovrigkeitliche «. ortspolizeiliche Vorschriften.

Kroßh. Wezirksamt KeideLöerg.

Borschriften in Bezug auf Fremden-
und Wohnungsanzeigen betr.

Die hiesigen Einwohner, mit Äusnahme der Gastwirthe, für
welche die Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 4.
d. M. maßgebend ist — haben, wenn sie einen Fremden beher-
bergen und im Haufe aufnehmen binnen 24 Stunden unter An-
gabe des Namens, Standes, der Heimath und der muthmaßlichen
Aufenhaltszeit desselben der Polizeibehörde Anzeige zu machen.

Blos vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten
oder Befreundeten angesessener Familien dahier sind von solchen
Anzeigen ausgenommen.

8 2.

Deßgleichen haben die Vermiether von Wohnungen, wenn
Jemand bei ihnen einzieht, binnen 48 Stunden hievon gleicher
Behörde schriftliche Anzeige niederzulegen.

8 3.

Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis
zu 10 fl. geahndet.

Heidelberg, den 16 November 1868.

Kr. Uezrrksamt Keidekberg.

Fremdenanzeigen betr.

No. 14,386. Mit Zustimmung des Gemeindcraths und Ge-
nehmigung des Großh. Landescommissärs wird hiermit auf Grund
des Z 49. P.-St.-G.-B. und nach Maßgabe des Z 3 der Ver-
ordnung vom 11. Juni v. I. den Vollzug des Gesetzes über die
öffentliche Armenpflege, hier die Anzeigen bei Wohnungsverän-
derungen betr. verordnet, wie solgt:

8 i.

Die Dienstherrschaften, Arbeitgeber und Lehrherrn, sindnun-
mehr gehalten, auch den Diensteintritt und Dienstaustritt der
nicht mit ihnen zusammenwohnenden Dienstbotell, Fabrik- und
Handarbeiter, Gewerbsgehülfen und Lehrlinge spätestens nach Um-
sluß von zwei Tagen schriftlich bei der Polizeibehörde anzumelden.
 
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