Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0217
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
309

H 14. „Bei eintveteridem Mstters oder sobald die Gehwege nicht ahne Gefahr
begangsn Werden Unnen, sifld diese gehSrig zu beftreuen." .

8 15. Es darf zu dieser Zert kein Wasser vom in

die Straßenrinnen geleitet werden. Ueberhaupt darf nach eingetretenem Frsst kein
Wasser mehr in die Kinnen oder auf dir Straßen — namentlich in der NHe d«
Brunnen — geschüttet, es muß dies vielmehr unmittelbar in die Oeffnungen der
Kanüle eingegossen werden.

§ 16. Pei eintretendem Thauwetter haben die HauSeigenthümer Schnre usd
Eis, welches vor ihren Häusern und in den Straßenrinnen fich'gesammelt hat, weg-
führen zu laffen.

8 17. Die Neimgung der Kloaken und Abtritte und die sogleich vsrzunehmende
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Ausfuhr der Seifenfiederlauge darf nicht vor
Nschts 11 Uhr und. in den Monaten April bis Ortober nicht nach 5 Uhr, in den
übrigen Monaten nicht nach 6 Uhr Morgens bewirkt wer^n. Ewinso ist es den
Seifenfiedern untersagt, während der Tageszeit Fett zu schmelzen.

Es ist untersagt, die zur Abfuhr des Jnhalts der Abtrittsgruben dienenden
Wagen, seien dicse gefüllt oder geleert, auf den öffentlichc« Straßcn oder Plätzen
der Stadt uM> deren nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu laffen, als dies zum
Zwecke der Grubenentleerung erforderlich ist.

ß 18. Zur Abfuhr des Kloaken- und Abtrittdüngers und jedes Pfuhlwüffers
überhaupt, sowie auch zur Absuhr vyn Schutt u. dgl. dürfen nur wohlverwahrte
WSgen und Behätter verwendet werden. Wer die Strsße bei Abfuhr von Dünger rc
verunreinigt, wird bestrast. »

Zur Abfuhr des Abtrittsinhalts dürfen nur wafferdichte Fäffer verweudet wer-
den, welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mi§ woh^ einge-
fügien Trichterdeckeln verschließbar sind, zu füüen und durch gut- irr die.AaffWpen
und die Gargeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Thürchen zu enKerren siüd.
Anch der Dunggrubeninhalt, d. i. Viehdüngkr und anderer nicht mit menschlicheN
Excrementen vermischter Unrath dars, soweit er flüssig ist, rmr in obigen Fäffern,
im Uebrigen aber nur in festgesügten Kastmwagey (Bordwagen) abgesührt werden.
Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße gelegt werden.
Für die nicht nach obiger Vorschrift bewirkte Ladung find nicht allem die
Fuhrlente, sondern auch die, die Ladung bewirkenden Duaghändler und beziehungs-
weise Arbeiter verantwortlich.

Die zur Düugerabsuhr diencnden Fäffer oder Wagen sind in veutlicher und
haltbarer Weise>Wt dM Namen des Eigenthümevs zu versehen.

8 18a. Der Hausbefitzer ist verMchtet^aus Berlangen oer Polizri den Ramen
Dessen anzugeben. der die Entleerungvo^Grube und Abtritt und die Abfuhr des
Jnhalts vorgenommen hat; andernstllls bleibt er selbst für alle llebertretungen
verüntwortlich. «

§19. Zs GunsteBWWesigen Landwirthe, welche Pftchlwaffer oder trockenen
Stalldünger aus chre FeNer zu sffhren haüen, besteht, wenn fie geschloffenen Hvf-
raum besitzen, m dem die Ladukg geschehjm kann, me Ausnahrne, daß sie während
der Monqte Septcncher bis 1. Juni troGnm Stallbünger bis MittagK 12 Uhr,
Pfuhtwaffer aher zu jeder 'stunde. des Tage^ladrn Md aussührm dürfm. WSHrend
der Monate Juni, I«H und August Vagege«, stMeEn Bezug auf jene Landvirthe,
die aüs MayUlLaft HsfxMM genöthigt find, ÄUcher Straße zu ladeu, tterbt es
bezügüch des trockeuen DüngerL und Pfuhlwaffers bei der unter ß 17 erwöhntcn
Zcitbefchränkuns, Selhst während der Monate Zum, Juli und August wirb dm
hiestgm Landwirthen das Ausführen von Pfuhlwasser zu jeder Tageszeit geftattet,
wenn ihrs Dungstätten m Folge eines eingetretenm Platzregens überschwermnt wor-
dm sein sollten. r

K 2V. AW UuHMruW des- Düngers ist sovicl imWcr möglich der Weg über
die Haupt- und Leopvldstraße zu vermeiden, und soll die Zwingerstraße, Academie-
stvüße, Plöck- St, WyMgasse vdcr die Neckarstraße eingeschlagen werden.

ß 21. Die Rslmgung der «nterirdischen Seitenkanäle ist von den betreffendm

14
 
Annotationen