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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1878 — Heidelberg, 1878

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https://doi.org/10.11588/diglit.2465#0236
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Der Einleger hat für das Ernlegen und Aufladen des Holzes vom Ster
12 Pfennige anzusprechen, welche Verkäufer zu zahlen hat. Will Letzterer das
Aufladen von Holz felbst besorgen, so hat er für das Einlegen nur 9 Pfennige
vom Ster zu entrichten.

Werden die Lauerbediensteten zum Meffen von Holz, welches nicht am Lauer
angekauft wurde, in Anspruch genommen, so haben fie diejelben Gebühren zu
fordern und außerdem erhält der Lauerverwalter vom Ster in diesem Falle noch
eine Gebühr von 12 Pfennige, wofür jedoch die fiädtischen Meßgeräthschaften zu
stellen find, gleichviel, ob fich der Holzkäufer derselben bedienen will, oder nicht.

ß 4. Die Lauerkärcher beginnen nach einer jeden Morgen durch das Loos
zu bestimmenden Rangordnung zu fahren, welche jedoch nur bis zu beendigter
Stunde besteht. Die spätere Ordnung der Kärcher bestimmt sich »ach der Zeit
ihrer Rückkehr fo, daß der früher Eintreffende dem später Eintreffenden vorgeht.

Dieselben erhalten die oberamtlich genehmigten Gebühren.

Sie haben ihre Karren mit festen Stellhölzern zu versehen und bei scharfer
Ahndung darüber zu wachen, daß ihnen von dem geladenen Holze nicht- unter-
wegs etwas abhanden kornmt.

8 5. Jedermann kann sein erkauftes Holz mit eigenem Fuhrwerk vom
Lauer abholen, jedoch nur das zum eigenen Gebrauche bestimmte Holz, nicht
für Andere, weder unentgeltlich noch um Lohn.

8 6. Holzmeffer, Holzsetzer und Fuhrleute sind verbunden, vom 1. Mai
dis 30. September Morgens von 6—12 Uhr und Nachmittags von 1—6 Uhr,
in der anderen Jahreshälste aber von 8—12 Uhr Vormittags und 1—4 Uhr
Nachmittags auf dem Lauer anwesend zu sein, wenn fie nicht über die Noth-
wendigkeit ihrer Abwesenheit sich genügend auszuweisen vermögen. Jnsbesondere
dürfen Holzmeffer und Einleger niemals alle zugleich während obiger Stunden
fich vom Lauer entfernen.

8 7. Die Kärcher find verpflichtet, vor allen andern vorzugsweise den Kalk
vom Lauer abzuführen und müffen dies auf an sie ergehende Aufforderung auch
zu anderu, als den im 8 6 bestimmten Stunden thun.

8 8. Die Holzeinleger, zu je zwei abwechselnd, haben zur Nachtzeit den
Lauer Nachts zu begehen und zu überwachen. Außer ihnen ist es daher Niemsnd
gestattet, den Lauer zu betreten, es sei denn, daß er über die Nothwendigkeit fich
gehörig auszuweisen vermag.

Für diese Dienstleistung erhalten die Einleger vom Verkäufer für jeden
Karren Holz eine Gebühr von 6 Pfennig, welche ihnen jährlich oder sobald eine
Parthie Holz vollständig verkauft ist, bezahlt wird.

8 9. Dem Lauerpächter und allen sonstigen Bediensteten ist der Holz- und
Steinkohlenhandel gänzlich untersagt. Sie find verpflichtet, Jedermann ohne
Unterschied mit gcbührender Höflichkeit zu begegnen und haben sich jeder Ge-
bührensorderung bei Bermeidung strenger Strafe zu enthalten.

8 10. Lauergeld-Tarif.

Bon allen zu Waffer ankommenden Gegenständen, welche an den Lauer-
plätzen oder an Uferstellen, welche Gemeindeeigenthum find, ausgeladen werden,
muß der Verkäufer oder, wenn sie schon verkauft hierher gebracht werden, der
KSuscr an den Lauerpächter solgende Gebühren entrichten:

1) Bon jedem Ster Brennholz ohne Unterschied. . . .10 Pfg.

Außerdem ist das den Holzmeffern verwilligte Meßgeld zu entrichten und
zwar:

a. Vom Verkäuser 18 Psg. für jeden Ster.
d. . Käuser 18 „ . .

Diefes Meßgeld wird vom Lauerpächter mit obengenannten Lauergebühren
rrhoben «nd gelangt durch ihn zur gleichheitlichen Bertheilung an die Holzmeffer.
ES dars jedoch nur von dem verkauft werdenden Holze Meßgeld erhoben werden.

Wr das per Achse in die Stadt gebracht werdende Brennholz hat der Lauer-
 
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