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Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1879 — Heidelberg, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.2466#0206
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199

VI. Für folgende Fahrten zahlt man, gleiö
ob eine oder mehrere Personen bis zu 4 fahren,
feste Taxe:

viel

als

Einfache
Fahrt hin
oder zurück

^ ! -z.

Hin- und
Rückfahrt

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(s.Abschn.1.)

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Schloßthor und Schloß
Kreuzungsstelle der Schlo
des alten Schloßbergwegs.

Anwendung) ......

4. Molkenkur über Schloß oder Klingenteich .

5. Molkenkur über Kanzel (Mesenstein) .

6. Schloß, Molkenkur, Neuhof (Speyerershof).

7. Königsstuhl.

8. Hausacker .......

9. Wolfsbrunnen über Hausacker .

10. Wolfsbrunnen, Schloß

11. Wolfsbrunnen, Schloß, Molkenkur

12. Wolfsbrunnen, Schloß, Btolkenkur, Königsstuhl

13. Neuhof (Speyerershof) ....

14. Neuhof, Konigstuhl .....

15. Neuhof, Kohlhof......

16. Klingenteich, Molkenkur, Blockhaus, Kohlhof

17. Neuhof, Kohlhof, Königstuhl

18. Terrasse über den Riesenstem (Kanzel).

19. Philosophenweg, Hirschgasse.

20. Philosopyenweg, Engelswiese, Haarlaß

21. Stift Neuburg .....

22. Schlierbach ......

23. Ziegelhausen .....

24. Schwetzingen, für den ganzen Tag

- „ „ halben „

25. Neckargemünd, für den ganzen Tag .

„ „ „ halben „

26. Neckarsteinach, für den ganzen Tag .

,. „ „ halben .,

27. Handschuchsheim.

IX. Bei eingetretener Dunkelheit müssen die Droschken mit Laternen beleuchtet
sein. Bei einfachen Fahrten (Abschnitt I.) so lange nicht die Nachttaxe eintritt, zahlt
man hiefür 6 Pfg. sür jede Fahrt.

X. Der Droschkenkutscher muß unverzüglich absahren, sobald Jemand die Droschke
genommen oder beftellt hat.

Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Vergütung zu warten; wird er länger aufge-
halten, so find sür jede angefangene V4 Stunde 50 Pfg. zu entrichten.

XI. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern; auf Verlangen muß er beim
Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.

XII. Uebertretungen wolle man unter Angabe der Droschkennummer bei dem
Bezirksamte oder bei dem nächsten Polizeidiener anzeigen.

3. Dienstrnanns-Ordnuna

vom 21. November 1872, nebst Tarif.

tz 1. Wer als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es selbstständig, für eigene
Rechnung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, oder als Theilhaber eines
sog. Dienstmann-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf öffentlichen Plätzen und
Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten 3 der
V.-V. z. G.-O.)

Zulaflung zum Gewerbebetrieb ist ullen Denjenigen zu verfagen, in deren Ver-
halten und perfönlichen Verhältniffcn begründete Beforgniß zu sinden ist, daß ste diefen
Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Siqerheit und Ordnung mißbrauchen
werden (8 4 Abs. 2 d. V.-V. z. G.-O.)
 
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