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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1879 — Heidelberg, 1879

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https://doi.org/10.11588/diglit.2466#0213
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8 5. Jedermann kann sein erkauftes Holz mit eigenem Fuhrwerk vom Lauer
abholen, jedoch nur das zum eigenen Gebrauche bestimmte Holz, nicht für Andere, weder
unentgeltlich noch um Lohn.

Z 6. Holzmeffer, Holzsetzer und Fuhrleute find verbunden, vom 1. Mai bis 30ten
September Morgens von 6—12 Uhr und Nachmittags von 1—6 Uhr, in der anderen
Jahreshälfte aber von 8—12 Uhr Vormittags und 1—4 Uhr Nachmittags auf dem
Lauer anwefend zu sein, wenn sie nicht über die Nothwendigteit ihrer Abwesenheit sich
genügend auszuweisen vermögen. Jnsbesondere dürfen Holzmesser und Einleger niemals
alle zugleich während obiger Stunden fich vom Lauer entfernen.

Z 7. Die Kärcher find verpflichtet, vor allem andern vorzugsweise den Kalk vom
Lauer abzuführen und müffen dies auf an fie ergehende Aufforderung auch zu andern,
als den im § 6 bestimmten Stunden thun.

ß 8. Die Holzeinleger, zu je zwei abwechselnd, haben zur Nachtzeit den Lauer
zu begehen und zu überwachen. Außer ihnen ist es daher Niemand gestattet, den
Lauer zn betreten, es sei denn, daß er über die Nothwendigkeit fich gehörig auszuweisen
vermag.

Für diese Dienstleistung erhalten die Einleger vom Verkäufer für jeden Karren
Holz eine Gcbühr von 6 Pfennige, welche ihnen jährlich oder sobald eine Parthie Holz
vollständig verkauft ist, bezahlt wird.

8 9. Dem Lauerpächter und allen sonstigen Bediensteten ist der Holz- und Stein-
kohlenhandel gänzlich untersagt. Sie sind verpflichtet, Iedermann ohne Unterschied mit
gebührender Höflichkeit zu begegnen und haben fich jeder Gebührenforderung bei Ver-
meidung strenger Strafe zu enthalten.

8 10. Lauergeld-Tarif.

Bon allen zu Waffer ankommenden Gegenständen, welche an den Lauerplätzen oder
an Uferstellen, welche Gemeindeeigenthum sind, ausgeladen werden, muß der Verkäufer,
oder, wenn fie schsn verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den Lauerpächter
folgende Gebühren entrichten:

1) Von jedem Ster Brennholz ohne Unterschied . . . .10 Pfg.

Außerdem ist das den Holzmeffern verwilligte Meßgeld zu enttichten und zwar:
a. Vom Verkäufer 18 Pfg. für jeden Ster.
d. „ Käufer 18 „ „ „ „

Dieses Meßgeld wird vom Lauerpächter mit obengenannten Lauergebühren erhoben
und gelangt durch ihn zur gleichheitlichen Vertheilung an die Holzmeffer. Es darf
jedoch nur von dem verkauft werdenden Holze Meßgeld erhoben werden.

Für das per Achse in die Stadt gebracht werdende Brennholz hat der Lauerpächter
in dem Falle, daß das städtische Holzmaß zum Meffen deffelben gebraucht wird, von
jedem Ster 6 Pfg. zu erhalten.

An Wachtgeld erhebt der Lauerpächter für jeden Ster Holz, sobald dasselbe ver-
kaust wird, 3 Pfg., und liefert diese Betrage den Holzeinlegern sur das Wachen ab;
die Einleger erhalten überdies von dem Verkäufer für das Einlegen und Aufladen
des Holzes eine Gebühr von 12 Pfg. per Ster; für Einlegen allein (ohne Aufladen)
kommen denselben 9 Pfg. per Ster zu. Mk. Pfg.

2) von einem hmwert Wellen

3) „ „ „ Truderstangen ....

4) „ „ „ Hopfenstangen ....

5) „ „ „ Weinbergssiiefel

6) „ „ Gebund Reif . . . . . .

7) „ „ Schiff Steinkohlen bis zu 200 Ctnr. Ladung

8) „ „ hundert Stück Bord ....

9) „ „ „ „ Latten ....

10) „ „ „ Rahmenschenkeln und Faßdauben

.1) „ „ „ Teicheln .....

.2) „ einer Büschel Liest ......

.3) „ einem Nachen voll Kartoffeln ....

4) „ „ Sack Kartoffeln .....

5) „ „ Nachen voll aedörrte Zwetschen

.6) „ „ Rachen voll frischer „ . . .

.7) „ „ hunoert Häuptern Weihkraut

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