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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1881 — Heidelberg, 1881

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https://doi.org/10.11588/diglit.2467#0194
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bei jedem weiteren beisammenliegenden Grab 1 Mark 3V Pfg. rnehr. Für
Tiefergraben des Fundaments als 1,20 Meter zu einer Einfassung wird per Cubik-
meter 2 Mark 60 Pfg. mehr berechnet, sowie für Wegbringen der Erde für jeden
weiteren Cubikmeter 1 Mark.

Der Friedhofaufseher ist nicht berechtigt, Maurer- und Schlosserarbeiten
für Grabstätten auszuführen oder ausführen zu lassen. Solche Arbeiten sind durch
den Friedhofaufseher bei dem städtischen Bauamt anzumelden, welches die Ausführung
der betrefsenden Arbeiten nach obigen Taxen bcsorgt.

Alle Rechnungen über laufende Arbeiten auf dem Friedhofe, mögen dafür in
Vorstehendem Taxen oder keine Taxen angegeben sein, ferner alle Rechnungen, welche
sich auf eittmalige Dienftleistung bei Begräbnissen, auf Arbeiten auf dem Friedhofe
oder auf den Transport einer Leiche beziehen, müssen, bevor deren Beträge den Zah-
lungspflichtigen angefordert, dem Burgermeisteramt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Diese Vorlage hat im Allgemeinen alljährlich im Januar, aus besonderes Verlangen
der Betheiligten aber, oder wenn es aus anderen Gründen, z. B. wegen Abreije noth-
wendig erscheint. auch unter der Zeit zu geschehen.

Etwaige Beschwerden llber Angestcllte auf dem Friedhofe sind dem Vorsitzenden der
Friedhofscommission vorzulegen.

L. Die Einfnhruug des Tonnen-Liistkms bktr.

(Jn Umarbeitung begriffen.)

ff'. Die Enttkklnng der Ätitrittsgrnbkn in hitüger Stadt betr.

iJn Umarbeitung begriffen.)

o. Das Sammeln, Transportiren Nlld Lagrrn von Knochrn in dtr
Stadt Hkidetberg betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. August 1875.

8 1. Tas Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Thierabfällen
darf nur in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Es ift untersagt, die Säcke vor den Häusern auf der Straße stehen zu lassen.

Die Benützung von Wagen oder Karreu beim Sammeln ist nicht gestattet.

tz 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei können Wagen benutzt werden; doch sind die besuchteren Straßen zu ver-
meiden und ist es untersagt, die ganz oder theilweise geladenen Wagen unterwegs halten
zu lassen.

Dieser Transport darf fcrner nur in der Zeit von Abends 9 Uhr bis Morgens
6 Uhr stattfiuden.

ß 3. Lager von ungereinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen der Bezirksrath gestatten.

ß 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14
Tagen bestraft.

H. Die Dkfeitigmig thikrifchkr Äbfälle bktr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Juli 1873.

8 1. Die Metzger, Wildprethändler, sowie alle anderen Gewerbetreibenden hiefiger
Stadt, in deren Geschäftsräumen leicht in Fäulniß übergehende thierische Abfälle sich
ansammeln, sind verpflichtet, alle diese Abfälle in der Zeit vom 1. April bis 30. Sep-
tember täglich, in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. März mindestens zweimal in der
Woche jdurch Abfuhr vollständig aus der Stadt nach dem städtischen Wasenplatze ver-
bringen zu laffen.

Die Ablagerung in den Abtrittsgruben ist untersagt.
 
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