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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0207
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188

g 12. Aus den Häusern dürsen Schnee und Eis nur unlcr der Vorautzsetzung
auf die Straße getragen werden, daß dicselben sosort von da wieder weggebracht werden.

8 13. Das Schneeballwersen, das Schleifen auf den Gehbahnen,
das Fahren mit Rutschschlitten auf denselbcn, aus den Stratzenab-
hängen und öfsentlichen Plätzen, bei eingetretenem Schneesall dos
Fahren mit Fuhrwerken aller Art, insbesondere Schlitten, Ohaisen
und sonstigen lcichtern Gesährten ohne Lchellenbehänge oder ltzlocken.
derGebrauch von langen sogen. Schlittenpeilschen in der Stadt ist
unlersagt.

8 14. „Bei eintretendcm Glatteis oder sobald die Gchwege nicht ohne Gcsahr
begangen werden können, sind dieje gehörig zu bestrcucn.^

8 15. Es darf zu diejcr Zcit tcin Wasjer vom Hausbcdars aus dcn Häusern
in die Straßenrinnen geleitet werden. Uebcrhaupt dars nach eingctretenem Frost kein
Wasser mehr in die Rinnen oder auf die Slrasten — namentlich in dcr Aähe der
Brunnen — geschüttet, es muß dics vielmehr unmittelbar in die Oestnungcn der ttanäle
eingegoffen werden.

8 16. Bei eintretendem Tauwettcr haben die Hauseigentümer Schnee und stis.
welches vor ihren Häusern und in den Strastenrinnen sich gesammelt hat, wcgsühre«
-u lassen.

8 17. Die Remigung der Kloaken und Abtritte und die sogleich vorzunehmendc
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Aussuhr der Seifensicderlaugc darf nicht vor nachts
! N Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen
Monaten nicht nach 6 Uhr morgcns bewirkt werden. Ebenso ist es den Seiscrlsicdcrn
untersagt, während der Tagcszcit Fett zu schmelzen.

ES ist untersagt, die zur Abfuhr des Znhalts der Abtrittsgruben dienendcn
Wagen, seien diese gesüllt oder gcleert, aus dcn östentlichcn Strasten oder Plätzcn dcr
Stadt und dercn nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu lassen, als dieS zum Zwecke
der Grubenentleerung erforderlich ist.

8 18. Zur Absuhr des Kloaken- und Abtrittdüngers und jedes Psuhlwasters
überhaupt, sowie auch zur Absuhr von Schutt u. dgl. dürfen nur wohlverwahrte Wägen
und Behülter verwendet wcrden. Wer die Ltraße bei Absuhr von Dünger rc. verun-
reinigt, wird bestrast.

Zur Abfuhr deS Abtrittsinhalts dürsen nur wasjerdichte Fässer verwendet werden,
welche durch Trichteröstnungen, die in dcr Mitte ihrcr Ticse mit wohl eingcfügten
Trichterdeckeln verschliestbar sind, zu süllen und durch gut in dic Fastböden und die
Gargeln eingepaßtc, durch Schlicstcn besestigte Thürchcn zu entleeren sind. Auch der
Dunggrubeninhalt, d. i. Vichdünger und andcrcr nicht mit menjchlichen Ercrcmenten
vermischter Unrat darf, soweit er flüssig ist, nur in obigen Fässern, im Übrigcn aber
nur in festgefügten Kastenwagcn iBordwagcn) abgcsührt wcrden.

Weder Abtritt- noch Tunggrubeninhalt dars aus die Straße gelegt werden.

Für die nicht nach obiger Vorschrift bcwirkte ^adung sind nicht allein dic ^uhr-
leute, sondern auch die, die Ladung bewirkenden Tunghändlcr und beziehungsweijc Ar-
beiter verantwortlich.

Die zur Düngerabfuhr dienenden Fäster oder Wagen sind in deutlicher und halt-
barer Weise mit dem Ramen des Eigentümers zu versehen.

8 18 a. Der Hausbesitzer ist verpflichtet, aus Verlangen der Polizei den Namen
dessen anzugeben, der die Entleerung von Grube und Abtritt und die Abfuhr dcs
Jnhalts vorgenommen hat; andernfalls bleibt er jelbst sür alle Uebertretungen ver-
antwortlich. (Ortpolizeil. Vorschr. v. 12. Febr. 1881.)

8 20. Zur Aussührung des DUngers ist soviel immcr möglich der Wcg übcr
die Haupt» und Leopoldstraße zu vermeiden, und soll die Zwingerstraße, Plöckst.., St. Anna-
gaste oder die Neckarstraße eingeschlagen werden.

8 21' Die Reinigung der unterirdischen Seitenkanäle ist von den betrestenden
^ Hausbesitzern jedes Jahr und zwar gleichzeitig mit der von der Gemeindebehörde an-
geordneten Reinigung der unterirdijchen Hauptkanäle, in wclche jene einmünden, vor-
nehmen zu lasten.

8 22. Das Reinigen und Abschwemmen der Fuhrwerke darf nicht aus den Straßcn
*und an ösfentlichen Brunnen geschehen; es muß im Jnnern der Gebäude oder am
Reckar vorgenommen werden.
 
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