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naer Eisevplatte luftdicht zu verschließen und dürfen in der letzteren keinerlei Oeffnungen
)»» Einleeren von Kehricht, Asche, Süchenabfällen u. dgl. angebracht werden.

j 23. Die aus den Gebäuden in die Abtrittgrube sührende Iuleitung muh au»
-jsen- oder bteingutröhren in gleicher Weite wie die Abfallröhren (21 cm) beßehen.

Seine Grube darf mehr als L Eubilmeter Nauminbalt haben.

24. Jede hiernach au-geführte Grube muß, rhe sie verputzt wird, «nd vor ihrer
VeuÜung geprüst werden.

Aum Zwecke der Prüsung ift Anzeige bei der Vaupolizeibehürde z» erftatte«.

E» darf teine -rube in Gebrauch genommen werden, bevor pe von dem amtlichen
kachverftändiaen vorschristßmähig befunden wurde.

t 2S. Zum Zwecke der Au-besserung stnd die Gruben einer periodischen Unter«
suchung unter polizeilicher Aufsicht zu «nterziehe«.

b. Vorschriste« für beftehende Anlagm.

ß 26. Alle bereit« beftehenden Abtrittgrube«, welche sick nack dem Gntachten des
«utlichen Sachverftändigen nicht alß «asserdicht erweisen, sind alsbald dad»rch waffer-
dicht herz»ftellen, daß die Umfaffungßwände einfchließlich deß Vodenß abgewaschen «nd mit
Cement a«§gef«gt, sodann im Annern mit einer 12 em ftarte«. in Cement gemauerten
Vackfteinwand in der Veise verNeidet werden, daß zwischen de« beftehendeu Umsaffungr-
«auern «nd der neuen Vackfteinwand ein mindeftenr 2 em breiter Zwischenraum verbleibt,
»elcher mit Cement aurzugießen ift.

Der Voden der Grube ift durch zwei in Cement Übereinandergelegte Vackfteinschichten
zu verwahren, und so anzulegen, daß er nach der Elttleerungrvertiesung hi» Geläll erhält.

Wo eine Aeuherstellung des Vodenr erforderlich wird, ift derselbe nach den Ve-
ftimmungen über Anlage neuer Gruben herzustellen.

Alle Abtrittgruben müffen im Annern mit einem geglätteten 1 >/, em ftarlen Cement-
verputz versehen und außerdem mit einem 25 cm ftarlen Gewdlbe überwblbt werden.

Wo eine Abdeckung mit Dielen erfolgen soll, ift dar Verfahreu nach h 30 einzuhalten.

ft 27. Collten alte Abtrittgruben mehr al» 5 Cubitmeter Nauminhalt haben, so
ift durch Ausmauern der Grube, ehe die innere verlleidung mit Vackftein vorgenomme«
wird, der Nauminhalt aus das vorgefchriebene Maß z« verringern.

j 28. vor Fertigftellung der Abtrittgruben ift nach ß 24 zu verfahren.

tt. Dwrrggrrthe» «wd PfwtzUckcher.

8 29. tzür die bauliche Anlage und Untersuchung der Dunggruben und Psuhl-
löcher gelten die gleichen Borschristen, wie für die Abtrittgruben. Aedoch muß die Cnt»
sernung der Dunggruben und PsuhUScher von vrunnenschachten. Wafferleitungen,
Vrunnenftuben und der NachbarSgrenze mindeften» 5 Meter betragen.

Kein Pfuhlloch darf mehr al» 15 Eubitmeter Nauminhalt haben.

8 30. Wo ttatt der Ueberwvlbung au» besonderen Gründen die Abdeckung mit
Dieleu geschehen soll, hat letztere au» einer d-ppelten Vretterlage, bei der die Fugen
gut gcschloffen sein müffen, z« beftehrn.

Hiezu ift jedoch ftet» die Oenehmigung der Vaupolizeibehdrde einzuholen.

8 3l. Die Bentttzung der Dunggrube al» Abtrittgrube oder umgetrhrt ift un-
ftatthnst.

I?. ^bfuhr örr Ibtritt«ß«ffr brtr.

Ort»polizeiliche vorschrist vom 24. März 1881.

I. <ttlgr«ki»e vsrschriftr».

ßl Die Au»wech»lung, Abfuhr, Entleerunp «nd Neiniguug der Abtritttonnen
wird, insolange die Stadtgemeinde diese» Geschäst n»cht etwa setber übernimmt, «amen»
derselben gegen Orhebung der in anliegendem Taris bezeichneten Gebühreu durch einen
Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. deffen vertreter, welcher sür die Ersül-
lung dieser vorschrift der Polizeibehörde gegenüber einzuftrheu hat, ift der letzteren vom
Ttadtrat namhaft zu machen.

Da» gleiche gilt bezttglich der Neiniaung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde da» »n grage ftehende Grschäst selbft kbernehmen, so
hat sie der Polizeibchörde einen ftädtischen Vedienfteten zu bezeichnen, welcher sür Ur«
süllung dieser vorjchrist verantwortlich ill, «nd e» unterliegt dana derselbe den nämlichen
Vestimmungen, die in dieser vorschrist sür den Unternehmer eathatte» find.
 
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