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o. von dem Mieter bezüglich jedeS Ein- oder AuszugS der mit ihm wohnenden Fa-
milienangehörigen, Dienstboten, Gefellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, After-
mieter, Schlafleute, welcher mit feiner eigenen Wohnungsverände-
rung nicht zusammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.

FUr jede Perfon ist die Anzeige auf eine besondere Jmpresse zu schreiben. Nur bei
Meldungen, die sich auf ein Familienhaupt beziehen, können Ehefrauen und Kinder auf
das gleiche Blatt geschrieben werden.

Dic Anzeigen sind von der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen der An-
gezeigten geordnet aufzubewahren.

8 12. Jeder, in Bezug auf defsen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser Ver-
ordnung eine Meldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zur Meldung Verpflich-
teten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

Die Jmpressen zu den Formularien und L. werden auf dem Paßbureau unent-
geltlich abgegeben.

1) Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. Juni 1871. Meldewesen betr.

tz 1. Die Dienstherrschaften, Arbeitgeber und Lehrherren sind gehalten, auch den
Diensteintritt und Dienstaustritt der nicht mit ihnen zusammenwohnenden
Dienstboten, Fabrik- und Handarbeiter, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge spätestens nach
Umfluß von zwei Tagen schriftlich bei der Polizeibehörde anzumelden.

8 2. Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft.

2) Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Juli 1884. Meldewesen betr.

Mit Zustimmung des Stadtrats dahier und Genehmigung deS Großh. Landeskom-

missärs in Mannheim wird auf Grund des 8 8 Abs. 6 der Verordnung vom 8. Mai 1883
und des 8 49 P.-Str.-G.-B. verordnet waS folgt:

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizeibe-
hörde ein Verzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen, Stand
und Wohnort der betreffenden Personen, vorzulegen.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Verwandten oder Befreundeten der Pensions-
Jnhaber bleiben dabei außer Betracht.

Uebertretungen werden an Geld bis zu 20 Mark bestraft, vorbehaltlich der in 8 49
P.-Str.-G.-B. Abs. 2 angedrohten höheren Strafe für die daselbst vorgesehenen erfchwer-
teren Fälle.

8. Die Ueberwachung der vou Privatpersonen gegen Lutgelt in Pflege

gegebenen Liuder betr.

Bezrrkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Juli 1881. (8 Wu des P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Wer Kinder unter 7 Jahren, welche von Privatpersonen in Pflege gegeben
werden, gegen Entgelt in Pflege nehmen will, hat vor der Aufnahme unter Borlage der den
Personenstand der Kinder feststellenden Urkunden die Genehmigung der OrtSpolizeibehörde
hiezu einzuholen. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Pfleger bezüglich seineS
Leumunds, seiner Familien-, Erwerbs-, Wohnungs- und sonstigen Berhältnifse die Ga-
rantie dafür bietet, daß dem Kinde bei ihm die nötige Pflege und Fürsorge zu Teil wird.

8 2. Aendert der Pfleger seinen Wohnfitz oder seine Wohnung, oder wird daS Pflege-
verhältnis durch den Tod des KindeS oder durch dessen Entlafsung aus der Pflege aufge-
hoben, so hat er dieS binnen acht Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

8 3. Die Ortspolizeibehörde verläßigt sich von Zeit zu Zeit über daS Befinden des
Pfleglings und die Art seiner Abwartung, veranlaßt die sofortige Abstellung etwaiger Miß-
stände und zieht geeignetenfallS die erteilte Genehmigung wieder zurück.

8 4. Die Pfleger sind verpflichtet, den BezirksrLten, den Mitgliedern der Armen-
behörde, der Ortspolizeibehörde und den von ihr beauftragten Perfonen jederzeit den Zu-
tritt zu der Wohnung des PflegekindeS zu gewähren und jede geforderte AuSkunft zu erteilen.

8 5. Ueber die in der Gemeinde gegen Entgelt in Privatpflege gegebenen Kinder
unter 7 Jahren hat die Ortspolizeibehörde ein Berzeichnis nach einem vom Bezirksamt
festzustellenden Schema zu führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Abfchrift
hievon dem Bezirksamte vorzulegen.
 
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