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§ 6. Auf dic Kinder, welche beim Jnlrafttreten dieser Vorschrift von Privatpersonen
gtgen Entgelt bereits in Verpflegung gegeben sind, findet dicselbe mit der Maßgabe An-
wendung, daß dic betr. Pfleger binnen vier Wochen Vor- und Zunamen, Geburtsort sowie
Geburtszeit dcs Pflegekindes, den Namen der Eltern desselben und den Betrag des Pflege-
geldes der Ortspolizeibehörde anzuzeigen haben.

ß 7. Pfleger, welche den Bestimmungen dieser Vorschrift zuwiderhandcln, werden an
Gcld bis zu 50 Mark oder mit Hast bis zu acht Tagen bestraft.

6. Die Schließung drr Wohmmgrn zur Nachtzeit brtr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866. (Z 57, Ziff. 2. P.-Str.-Ges.-B.)

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschlosscn sein. —
Uebertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

I). Frftsetzung -rr Polizeiftunde.

Die Polizeistunde fllr Heidelberg ist auf 12 Uhr nachts festgesetzt. (Ortspolizeiliche
Vorschrift vom 20. März 1877. 8 365 P.-Str.-Ges.-B.)

polyeiliche Aufftcht über die Hnnde betr.

I. BezirkSpolizeil. Vorschrift v. 26. Nov. 1866. 8 103 P.-Str.-Ges.-B.

(Mit Giltigkeit für den ganzen Bezirk):

Alle Hunde größererGattung,mit Ausnahme der Jagd- und Hllhnerhunde,
sowie der Schäferhunde, dllrfen nur mit einem vorschriftsmäßigen Maultorb versehen
auf die Straßen, in die Wirtfchaftslokale und an andere öffentliche Orte gebracht
werden.

II. Mit Giltigkeit für Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim.

1. Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878.

ES ist verboten, Hunde (gleichgültig welcher Größe und Gattung)
ohne wohlbefestigten, das Bcißen verhindernden Maulkorb herumlaufen zu lassen.

2. Ortspolizeiliche Vorschrift fllr Heidelberg vom 26. Februar 1878, fllr Ncuenheim
vom 10. März 1878.

Wer Hunde (ebenfalls ohne Rllcksicht aufGröße undGattung)in
öffentliche Wirtschaften mitbringt, wird an Geld bis zu 20 Mk. bestraft.

Das Verbot unter II. 1 und 2 erstreckt sich auf die genannten Orte, soweit
die bewohnten Häuser reichen und soweit diefe nicht ganz oußer
Zusammenhang mit dem Ortsetter stehen. Außerhalb dieses
Teils von Heidelberg, Schlierbach und Neuenhenn (also insbesondere auch bezüg-
lich der Molkenkur, des Speyerer Hofs, des KohlhvfS und dcs Wolfs-
brunnens) findet Ziff. I. Anwendung.

III. Verordnung vom 11. Mai 1876. (8 89 P.-Str.-Ges.-B.)

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde mllssen am
Halse eine mindestens drei Centimeter im Durchmesser große, den Wohnort des Besitzers
angebende Marke von Messing oder Messingblech tragen. Es genllgt, wenn auf der Marke
die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit angcgeben werden, daß
Verwechsluntzen ausgeschloffen bleiben. Die Marke soll am Halsband hängen, darf alfo auf
das letztere nicht vollständig aufgenietet werden.

8 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbehaltlich
der Bcstrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe des zweiten fol-
genden TageS nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung Uber die an die Ge-
meindekasie geleistete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt werden, getötet. Die
AuSlösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten fllr die Aufbewahrung und Verpflegung
der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit dem Vollzug der Verordnung be-
traute Aufsichts-Perfonal, welches für das Einfangen jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu
verwenden.

8 3. Hunde, welche ohne Aufsicht außerhalb der Ortfchaften umherstreifen, können
von der Gendarmerie, den Feld- und Waldhütern sofort getötet werdcn.
 
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