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ist nur auf der Freibank gestattet und darf nur zu der vom Fleischbefchauer festgesetzten
Taxe stattfinden.

8 2. Fleisch von ausrvärts geschlachteten Tieren darf nur dann in die hicsiqe Stadt
eingeführt werden, wenn dasselbe von drm Fleischbeschauer der Gemeinde, wo die Lchlach-
tung statthatte, untersucht und als bantwürdig befunden worden ist.

8 3. Jeder derart'ge Fleischtransport muß mit einem vom Fleischbcschauer des
Schlachtungsortes ausgestcllten, die gcnaue Bezeichnung des FleischeS nach Art, Gewicht
und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Beidrückung des Orts«
siegels beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. Das auf diesem Scheine ausgeprägtc
Ortssiegel muß auch auf dem Fleische selbst oder auf einer demselben angehefteten Karte
oder Plombe angebracht sein. Wo die Fleischbeschauer eigene Dienststempel haben, treten
dicse an Stelle der Ortssiegel und die Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Gültigkeit.

8 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum Verkauf
auf dem Markt bcstimmt, so darf es nur in Bierteln oder einzelnen ganzen Stücken, z. B.
Lenden, Nippenstücken rc, niemals aber in ausgebeintcm Zustande eingeführt wcrden. Ver-
stümmelungen einzelner Fleischstllcke ist verboten; die Lenden müssen auf mindestens zwei
Rippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfelles unversehrt vvrhanden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt cingeführte Fleisch von auswärts geschlachteten Ticren
unterliegt. bevor dasselbe zum Verkaus gebracht oder an dic Bestellcr abgcliefert wird, einer
nochmaligcn Beschau durch den hiesigen Fleischbeschauer, wclcher das Ergebnis auf dem
Gesundheitsscheine zu beurkunden hat. Die Besichtigung findet an allen Wochentagen mor-
gens zwischen 7 und 9 Uhr im Rathause statt. Wird Fleisch zu einer anderen Zeit einge-
führt, so ist unverzüglich dem Fleischbeschauer Anzeige zu machen.

Die Einfuhr von Fleisch darf in den Monaten Mai bis einschließlich Septembcr nur
von morgens 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktober biS einschließlich April nur von
morgens 7 bis abcnds 5 Uhr geschehen.

8 6. Den hiesigen Metzgern, Wurstlern, Wirten und Kostgebern ist untcrsagt, von
auswärts eingebrachtes Fleisch anzunchmen, welches nicht von einem vorschriftsgemüs; aus-
gestellten und vom hiesigen Fleischbeschauer bestätigten Gesundheitsscheine begleitet ist. Der-
jenige Mctzger rc, welchem solches Fleisch ohne den bezeichneten Gesundheitsschein angeboten
wird, hat hiervon sofort der Polizeibehörde oder einem Polizeibediensteten Anzeige zu machen.

8 7. Amerikanischcs Schweineflersch, wclches in Fleischbänken, Verkauislokalitätcn,
auf dem Markte, oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feilgchalten oder
verkaust wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf Trichinen unterworsen
worden sein. Nach geschehener Untersuchung ist jedes trichinenfrei gefundcne Stück vom
Fleischbeschauer abzustempeln.

ß 8. Als Gebühr für dieFleischbeschau ist vom Besitzer des Schlachttieres an die
Gemeindekaffe zu entrichten:

a. bei Großvieh, per Stück.30 Pfg.

d. „ Kleinvieh, „ ..20 Pfg.

c. „ eingefllhrtem Fleisch für je den einzelnen Transport

ohne Unterschied von Art und Menge . . . 10 Pfg.

Als Gebühr für die Trichinenschau sind an den Trichinenschauer zu entrichten:

a. für die mikroskopische Untersuchung eines Stückes Schweinefleisch auf Trichinen
(ohne Rücksicht auf deffen Größe).25 Pfg.

d. für die mikroskopische Untersuchung eines ganzen Schwrines auf Trichinen 50 Pfg.

0. Die Linrichtung und ^kinhattung der SierprtsjiontN.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 11. März 1880. (8 87a P.-St.-G. v. 2. Jan. 1880.)

8 1. Die zur Pression verwendete Luft muß gut ventilierten und reinlich gehaltenen
Räumen oder dem Freien entnommen werden.

8 2. Die Luftkessel müssen so konstruiert sein, daß sie mittelst einer an der tiefstcn
Stelle angebrachten verschließbaren Oeffnung einer Reinigung unterworfen werdcn können.

8 3. Die Leitung von Bier wic die Leitung der Luft vom Luftkästchen bis zum Bier-
faß und von der Luftpumpe bis zum Luftkästchen darf nur durch Röhrcn von reinem Zinn
vermittelt werden. Sogenannte Komposition ist nicht zuläsfig. Auch dürfen keine Kaut-
schukröhren zur Verwendung gelangen.
 
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