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tz 25. Zum Zwecke der AuSbesserung find die Gruben einer periodischen Untersuchung
unter polizeilicher Aufsicht zu unterziehen.

d. Vorschriften fllr bestehende Anlagen.

tz 26. Alle bereils bestehenden Abtrittgruben, welche sich noch dem Gutachten deS
amtlichen Sachverstündigen nicht als wasserdlcht erweisen, sind alsbald dadurch wasserdicht
herzustellen, daß die Umfasiungswände einschließlich des Bodens abgewaschen und mit
Cement ausgefugt, sodann im Jnnern mit einer 12 ci» starken, in Cement gemauerten Vack«
steinwand in der Weise verkleidet werden, daß zwischen den bestehenden Umfassungsmauern
und der neuen Backstcinwand ein mindcstens 2 cm breiter Zwischenraum verbleibt, welcher
mit Cement auszugießen ist.

Der Boden der Grube ist durch zwei in Cement llbereinandergelegte Backsteinschichten
zu verwahren, und so anzulegen, daß er nach der Entleerungsvertiefung hin Gefüll erhült.

Wo eine Neuherstellung des Bodens erfordcrlich wird, ist derselbe nach den Bestim-
mungen Uber Anlage neuer Gruben herzustellen.

Alle Abtrittgruben mllsien im Innern mit einem geglütteten, I Vr ew starken Cement-
verputz versehen uad außerdem mit einem 25 em starken Gewölbe Uberwvlbt werden.

Wo cine Abdeckung mit Dielen erfolgen soll. ist das Verfahren nach 8 30 einzuhalten.

8 27. Sollten alte Abtrittgruben mehr als 5 Kubikmeter Rauminhalt habcn, so ist
durch Ausmauern der Grube, che die innere Verkleidung mit Backstein vorgenommen wird,
der Rauminhalt auf das vorgeschriebene Maß zu vcrringern.

ß 28. Vor Fertigstellung der Abtrittgruben ist nach 8 21 zu verfahren.

H. Dunggruben und PfuhllScher.

8 29. Für die bauliche Anlage und Untersuchung der Dunggruben und Pfuhllöcher
gclten die gleichen Vorschriften, wie fllr die Abtrittgruben. Jedoch muß die Entfernung der
Dunggruben und Pfuhllvcher von Brunnenschachten, Wasierleitungen, Brunnenstuben und
der Nachbarsgrenze mindestens 5 Meter betragen.

Kein Pfuhlloch darf mehr alS 15 Kubikmetcr Rauminhalt haben.

8 30. Wo statt der Ueberwölbung auS besonderen Gründen die Abdcckung mit Dielen
geschehen soll, hat letztere auS einer doppelten Bretterlage, bei der die Fugen gut geschlosien
sein mllsien, zu bestehen.

Hiezu ist jedoch stets die Genehmigung der Baupolizeibehörde einzuholen.

8 31. Die Benlltzung der Dunggrube als Abtrittgrube oder umgekehrt ist unstatthast.

r . Abfuhr der Äbtrittstoffe betr.

Ortspolizeiliche Vorschriften vom 24. Mürz 1881.

I. Allgemeine Vorschriften.

8 1. Die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritltonnen wird,
insolange die Stadtgemeinde dicses Geschüft nicht etwa selbst übernimmt, namenS derselben
gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren durch einen Unternehmcr
besorgt. Der Ünternehmer, bezw. desien Bertretcr, welcher für die Crfllllung dieser Vor-
schrist der Polizeibehörde gegenvber einzustehen hat, ist der letzteren vom Stadtrat nam-
haft zu machen.

Das gleiche pilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruven.

Sollte die Stadtgemeinde daS in Frage stehende Geschüft selbst übernehmen, so hat sie
der Polizeibehörde einen stüdtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für Erfüllung dieser
Vorschrift verantwortlich ist, und eS unterliegt dann derselbe den nümlichen Bestimmungen,
die in dieser Vorschrift filr den Unternehmer enthalten sind.

8 2. Die Polizeibehörde kann in einzelnen Füllen, namentlich zu Gunsten hicsiger
Landwirte, nach Anhörung deS Stadtrats gestatten, daß der betreffende Hausbesitzer selbst
die Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung seiner Tonnen, bezw. die Entleerung
seincr Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen vder bei der Entleerung der Abtrittgruben
eine Verunreinigung der Straße oder deS Hauses statt, so ist der Unternehmer, bez«. desien
Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu die betreffenden Haus-
besitzer daS nvtige Wasier zu liefern haben.
 
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